Vermischtes

Montag, 15. Juli 2019

Krefeld – Ein Heilpraktiker aus Moers ist für die fahrlässige Tötung von drei Krebspa­tien­ten zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Das Krefelder Land­gericht sprach den 61-Jährigen heute wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen schuldig. Das Gericht attestierte ihm „schwere Verletzungen der Sorgfaltspflicht“.

Seine Verteidigerin hatte zuvor einen Freispruch beantragt. Es sei nicht nachgewie­­sen, dass die Therapie ihres Mandanten den Tod der Patienten verursacht habe. Diese seien schwer krebskrank gewesen und hätten die klassische Chemotherapie abgelehnt. Sie hätten gewusst, dass sie sich auf eine experimentelle Therapie einließen.

Der Staatsanwalt hatte drei Jahre Haft gefordert. Der Heilpraktiker habe bei der Be­handlung mit einem nicht zugelassenen Medikament, einem hochwirksamen Zellgift, „alle Pflichten missachtet“ und grob fahrlässig gehandelt.

So habe die von ihm benutzte Waage keine tausendstel Gramm messen können, obwohl es darauf angekommen sei. Dadurch habe er seinen Patienten eine bis zu sechsfache tödliche Überdosis verabreicht.

Von der Ärztekammer Nordrhein (ÄKNO) hieß es heute, um Fälle wie den in Brüggen-Bracht, bei dem drei Menschen durch eine versuchte Krebsbehandlung mit einer Chemikalie gestorben sind, zukünftig auszuschließen, sollten Heilpraktiker im Sinne der Patientensicherheit keine Tätigkeiten ausüben, mit denen unvertretbare Risiken verbunden seien. „Invasive Therapien und Krebsbehandlungen gehören in jedem Fall nicht in die Hände von Heilpraktikern“, sagte ÄKNO-Präsident Rudolf Henke.

Er betonte, der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arznei­mittelversorgung (GSAV) inzwischen erste Konsequenzen gezogen und die Her­stell­ung verschreibungspflichtiger Arzneimittel und die Herstellung von Zubereitungen aus menschlichem Gewebe durch Angehörige nichtärztlicher Heilberufe erlaubnis­pflichtig gemacht.

„Doch diese Regelungen sind erst der halbe Weg. So müsste zur Gefahrenabwehr nicht nur die Herstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel erlaubnispflichtig ge­macht werden, sondern auch die der nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel und Stoffe, wenn diese zur invasiven Anwendung bestimmt sind“, so Henke.

Er wies darauf hin, dass die Ärzteschaft seit Langem ein Verbot der Krebsbehandlung durch Heilpraktiker fordert. Menschen mit Krebsbehandlungen seien „besonders ver­letzlich“ und ließen sich „aus Angst viel unkritischer auf Heilsversprechungen durch Heilpraktiker ein“.

Aus Gründen der Patientensicherheit sollte die Krebsbehandlung unter Arztvorbehalt gestellt werden, wie dies mit der Behandlung sexuell übertragbarer Krankheiten schon lange der Fall sei, mahnte Henke. Eine solche Regelung träfe den weit überwiegen­den Teil der Heilpraktiker nicht, da die weitaus meisten Heilpraktiker ohnehin von der originären Behandlung von Krebserkrankungen absehen würden. © dpa/aerzteblatt.de