Viele Bürgerinnen und Bürger fragen sich angesichts der aktuellen Corona-Pandemie, ob es sinnvoll ist, eine Patientenverfügung zu verfassen oder aber in die eigene, vielleicht schon vor längerer Zeit erstellte Patientenverfügung konkrete Bestimmungen für den Fall aufzunehmen, dass die medizinische Behandlung einer SARS-CoV-2 Virus-Erkrankung erforderlich werden sollte. Aus diesem Grunde möchten wir Ihnen die folgenden allgemeinen Informationen zu Patientenverfügungen geben:

Die Patientenverfügung ist ein rechtliches Instrument, mit dem vorsorglich für den Fall der künftig eintretenden Einwilligungsunfähigkeit über die Art und Weise einer ärztlichen Behandlung oder einer pflegerischen Begleitung bestimmt werden kann. Adressat einer Patientenverfügung kann jede an der medizinischen Behandlung und Betreuung beteiligte Person sein, die entsprechend ihrer Verantwortung in die vorzunehmenden Prüfungen eingebunden ist. Nach ständiger Rechtsprechung entfaltet eine Patientenverfügung aber nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Liegt eine Patientenverfügung nicht vor, treffen die Festlegun-gen nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu oder bestehen Zweifel an der Auslegung einer vorliegenden Patientenverfügung, so muss grundsätzlich ein Vertreter (Be-treuer oder Bevollmächtigter) entscheiden. Der rechtliche Betreuer bzw. der Bevollmächtigte hat die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Patienten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden.

Unabhängig von der aktuell vorliegenden Pandemiesituation handelt sich bei der Frage, ob eine Patientenverfügung erstellt wird, immer um eine höchstpersönlich nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen zu treffende Entscheidung. Die Erstellung einer Patientenverfügung setzt unbedingt eine Auseinandersetzung mit der persönlichen Lebenssituation, möglichen Erkrankungsverläufen und dem in diesem Fall gewollten medizinischen Vorgehen voraus. Daher ist es auch im Hinblick auf die mit der Covid-19-Pandemie verbundenen Gesundheitsrisiken ratsam, sich im Hinblick auf die insoweit wesentlichen medizinischen Fragen im Zusammenhang mit der Patientenverfügung von einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person oder Organisation beraten zu lassen. Das kann dazu beitragen, sich selbst Klarheit über das Gewollte zu verschaffen und Wertungswidersprüche zwischen einzelnen Äußerungen und Festlegungen zu vermeiden.

Generell gilt zudem, dass man die eigene Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen daraufhin überprüfen sollte, ob man die darin vorgenommenen Erklärungen so beibehalten möchte.

Besteht im konkreten Fall der Wille, die eigene Patientenverfügung um einen konkreten Passus für den Fall einer Erkrankung an dem Covid-19-Virus zu ergänzen, oder soll anlässlich der derzeitigen Situation eine Patientenverfügung erstellt werden, ist auf Folgendes hinzuweisen:

In der Patientenverfügung sollte auf allgemeine Formulierungen möglichst verzichtet werden. Vielmehr muss möglichst konkret beschrieben werden, in welchen Behandlungssituationen die Patientenverfügung gelten soll und welche auf diese Situation bezogene Behandlungswünsche (z.B. die Durchführung oder die Ablehnung bestimmter Maßnahmen wie die künstliche Ernährung/Beatmung oder Flüssigkeitszufuhr etc.) die betreffende Person hat. Aus diesem Grund wird in den Textbausteinen, die in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Patientenverfügung“ veröffentlicht sind, soweit sie Formulierungshilfen zu bestimmten ärztlichen Maßnahmen enthalten, jeweils ausdrücklich Bezug auf die zuvor beschriebene konkrete Behandlungssituation genommen. Dies gilt sowohl, wenn dem Wunsch Rechnung getragen werden soll, dass „lebenserhaltende Maßnahmen vorgenommen“ werden, als auch wenn jemand sich wünscht, dass, wie man es gelegentlich in Patientenverfügungen findet, „alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden“ sollen. Ein solcher Textbaustein sollte ausschließlich im Zusammenhang mit weiteren konkretisierenden Erläuterungen der Behandlungssituationen und medizinischen Maßnahmen verwendet werden.

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