Gericht/Institution: BReg
Erscheinungsdatum: 23.03.2020
Quelle: juris Logo

Das Bundesgesundheitsministerium und die Pflegeverbände haben sich auf ein umfassendes Maßnahmenpaket verständigt, um Pflegebedürftige und Pflegekräfte zu entlasten.

So sollen u.a. der Pflege-TÜV befristet ausgesetzt und Einnahmeausfälle durch die Pflegekasse aufgefangen werden.

Folgende Maßnahmen sieht das Programm vor:

1. Der Pflege-TÜV wird bis Ende September 2020 ausgesetzt

Werden die Pflegekassen über Missstände in einzelnen Einrichtungen informiert, finden jedoch weiterhin anlassbezogene Prüfungen statt. Damit reduziert sich der Dokumentationsaufwand für die Pflegeeinrichtungen.

2. Keine körperliche Untersuchung zur Einstufung von Pflegebedürftigen

Bis September werden Pflegebedürftige nach Aktenlage und einem Gespräch per Telefon oder Video begutachtet und entsprechend eingestuft. Das vermeidet unnötigen Kontakt zu den Patientinnen und Patienten.

3. Personal der Medizinischen Dienste unterstützt Pflegeeinrichtungen

Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit zusätzlichem Personal zu entlasten. In den Medizinischen Diensten arbeiten rund 4.000 Pflegerinnen und Pfleger sowie rund 2.000 Ärztinnen und Ärzte.

4. Weniger persönliche Besuche von Pflegediensten bei Pflegegeldbeziehern

Pflegedienste sind gesetzlich verpflichtet, Bezieher von Pflegegeld in regelmäßigen Abständen zu beraten und zu prüfen, ob die Pflege zu Hause gewährleistet ist. Diese verbindlichen Besuche werden ausgesetzt. Beratungsgespräche, sofern gewünscht, sind weiterhin möglich – idealerweise telefonisch, digital oder per Video.

5. Meldepflicht von Corona-Infektionen in Pflegeheimen

Haben sich Bewohner oder Pflegekräfte in Pflegeheimen mit dem Coronavirus angesteckt, ist das der Pflegekasse zu melden. Einrichtung und Pflegekasse stimmen sich dann darüber ab, flexibel mit Personal aus anderen Bereichen Engpässe zu überbrücken.

6. Aussetzen des Personalschlüssels in der Pflege

Einrichtungen können ihren Betrieb weiterhin aufrechterhalten, auch wenn weniger Pflegefachkräfte als gesetzlich vorgesehen zur Arbeit kommen können. Die Vergütung der Heime wird nicht gekürzt.

7. Ausgleich von Einnahmeausfällen durch die Pflegekasse

Corona-bedingte Kosten oder Einnahmeausfälle werden zu Lasten der Pflegekasse ausgeglichen. Pflegebedürftige werden nicht mit Kosten belastet. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage wird auf den Weg gebracht.

8. Schutzausrüstung für regionale Krankenhäuser und Ärzte

Die Verteilung von Schutzausrüstung an die Pflegeeinrichtungen erfolgt über die Länder. Das bedeutet: Zentral beschaffte Schutzausrüstung wird an die Landesgesundheitsämter geliefert. Die Zuteilung erfolgt je nach lokalem und regionalem Bedarf.

juris-Redaktion
Quelle: Newsletter Bundesregierung aktuell v. 20.03.2020