Politik

Donnerstag, 18. Juni 2020

Berlin – Das Selbstbestimmungsrecht von Patienten wird mit dem Gesetzentwurf zur Intensivpflege weiterhin verletzt. Dieser Ansicht sind mehrere Interessenverbände, die bei der gestrigen Beratung des Entwurfes im Gesundheitsausschuss als Sachverständige geladen waren. Sollte das Gesetz in seiner jetzigen Form verabschiedet werden, könne vielen Betroffenen, die bislang im eigenen Zuhause gepflegt werden, auch gegen ihren Willen ein Umzug in stationäre Einrichtungen drohen.

Auch die Oppositionsparteien werfen der Regierung die Missachtung von Patientenrech­ten vor. „Trotz einzelner Verbesserungen im Gegensatz zu früheren Referentenentwürfen, geht der derzeitige Gesetzesentwurf nicht konform mit der UN-Behindertenrechtskonven­tion“, kritisierte die pflegepolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, Nicole Westig.

Das beklagte auch Corinna Rüffer, Sprecherin für Behindertenpolitik der Grünen-Fraktion. Die Betroffenen seien nicht beteiligt worden „und sie konnten in den vergangenen Wo­chen nicht einmal lautstark gegen die Gesetzespläne protestieren, weil Corona sie in die häusliche Isolation gezwungen hat.“

In der Formulierungshilfe für das Papier war ursprünglich vorgesehen, dass Intensivpa­tien­ten nur noch in absoluten Ausnahmen in den eigenen vier Wänden betreut werden sollen. Nach heftigen Protesten hatte das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium nachgebessert. Der jetzige Entwurf überlässt Intensivpatienten die Entscheidung, ob sie im eigene Zu­hause, in ambulanten Wohneinheiten oder stationär betreut werden wollen, zwar selbst.

Das Problem ist damit aber nach Ansicht der Kritiker nicht ausgeräumt. So heißt es in dem Entwurf, den Wünschen der Versicherten bei der Pflege in den eigenen vier Wänden sei zu entsprechen, wenn die medizinische und pflegerische Versorgung „tatsächlich“ und „dauerhaft“ sichergestellt werden kann.

Zu viel Macht für die Kassen

Krankenkassen sollen dies mindestens einmal jährlich durch den Medizinischen Dienst prüfen dürfen. Wird der Zutritt durch die Versicherten oder andere im Haushalt lebende Personen verweigert, kann in der Folge der Anspruch auf Leistung für die Pflege in der eigenen Wohnung entfallen.

Durch die unbestimmten Rechtsbegriffe „tatsächlich“ und „dauerhaft“ hätten die Kranken­kassen eine sehr große Entscheidungsmacht, kritisierte Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Der Gesetzgeber müsse genau definieren, was das bedeute. Auch dürften festgestellte Mängel nicht sofort zwangsläufig in eine Heimunter­bringung führen. In seiner jetzigen Form schüre der Gesetzentwurf Ängste bei den 20.000 Schwerstkranken und ihren Angehörigen.

Ein weiterer Kritikpunkt: Auch, wenn im eigenen Zuhause Betreute kein qualifiziertes Pfle­gepersonal finden, könnte ihnen künftig die Streichung der Leistungen drohen. Denn laut Entwurf müssen die Versicherten selbst sicherstellen, dass sie in den eigenen vier Wänden den Standards entsprechend versorgt werden.

„Das Gesetz darf die Beweislast, dass eine qualitätsgesicherte Pflege erbracht wird, nicht auf die Betroffenen verschieben“, erklärte Adolf Bauer Präsident des Sozialverbands Deutschland. Es müsse beim Sicherstellungsauftrag der Krankenkasse bleiben.

„Es kann nicht sein, dass die Medizinischen Dienste, also letztendlich die Krankenkassen, entscheiden, wo Intensivpflegepatientinnen und -patienten versorgt werden. Niemand darf gegen seinen Willen in eine stationäre Einrichtung eingewiesen werden“, kritisierte auch Verena Bentele, diesjährige Sprecherratsvorsitzende des Deutschen Behindertenrats und DBR und Präsidentin des Sozialverbands VdK.

Es dürfe bei dieser Entscheidung vor allem nicht darum gehen, Kosten zu sparen. „Wir be­fürchten aber, dass finanzielle Interessen der Krankenkassen den Ausschlag geben könn­ten“, so Bentele.

Auch für Angehörige könnte sich aus dem Gesetzentwurf ein finanzieller Fehlanreiz er­geben, fürchten Experten. So sollen Eigenanteile von bis zu 3.000 Euro im Monat, die Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen bislang selbst zahlen, künftig weitgehend von den Kassen übernommen werden.

Zuzahlungen sollen in stationären Einrichtungen und ambulanten Wohngemeinschaften auf 28 Tage begrenzt werden. Für die Pflege im eigenen Zuhause sollen laut Entwurf hin­gegen höhere und zeitlich nicht begrenzte Zuzahlungen anfallen.

Grundsätzlich sei es zu begrüßen, dass durch die nun geplanten Zuschüsse das Ungleich­gewicht zwischen stationärer und ambulanter Pflege in Wohneinrichtungen behoben wer­den soll, räumten Teilnehmer der Anhörung im Gesundheitsausschuss ein. Bislang sei die Unterbringung in stationären Einrichtungen für viele Familien nicht bezahlbar gewe­sen. Viele mussten auf ambulante Intensiv-Wohngemeinschaften ausweichen, für deren Kosten die Krankenkassen in der Regel aufkommen.

Hier sei es aber häufig zu Betrug gekommen, die medizinische und pflegerische Versor­gungsqualität sei teils problematisch. Diesen Missstand will der Gesetzentwurf mit stren­gen Qualitätsanforderungen für solche Einrichtungen beheben. Doch auch hier müsse das Papier dringend nachgebessert werden, meint Eugen Brysch.

Um kriminellen Machenschaften in der Branche das Handwerk zu legen, müssten die Heimaufsichten Zugang zu den Pflege-WGs bekommen. Auch müsste es noch präzisere Vorgaben zur Ausstattung geben, forderten mehrere Experten, etwa zur Barrierefreiheit oder der Anzahl an Waschgelegenheiten. © alir/dpa/kna/aerzteblatt.de