Politik
Freitag, 1. November 2019
Berlin – Die neu gefasste Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung ist gestern im Bundesgesetzblatt erschienen und somit rechtskräftig. Darin bestimmt das Bundesgesundheitsministerium ab 2020 auch Grenzwerte für die als pflegeintensiv festgelegten Bereiche Herzchirurgie, Neurologie, Stroke-Units und Neurologische Frührehabilitation. Bislang gelten Pflegepersonaluntergrenzen für die Bereiche Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie.
Für die Herzchirurgie gilt ab 2020 ein Betreuungsschlüssel von einer Pflegekraft zu sieben Patienten in der Tagschicht und zu 15 Patienten in der Nachtschicht. In der Neurologie gilt ein Verhältnis von 1:10 in der Tagschicht und 1:20 in der Nachtschicht.
In den Stroke-Units darf eine Pflegekraft ab 2020 in der Tagschicht nicht mehr als drei Patienten versorgen und in der Nachtschicht nicht mehr als fünf. Bei der Neurologischen Frührehabilitation gilt ein Verhältnis von 1:5 in der Tagschicht und 1:12 in der Nachtschicht.
In der Verordnung ist auch der Anteil an Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegekräfte in den pflegeintensiven Bereichen festgelegt. In der Neurologie, zum Beispiel, liegt dieser Wert in der Tagschicht bei 10 Prozent und in der Nachtschicht bei 8 Prozent. Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden nun auch Medizinische Fachangestellte, Anästhesietechnische Assistenten und Notfallsanitäter in die Gruppe der Pflegehilfskräfte aufgenommen.
Zudem erklärt es das Ministerium für „unzulässig“, dass Krankenhäuser Pflegepersonal aus Abteilungen abziehen, in denen keine Grenzwerte gelten, um sie in den pflegeintensiveren Bereichen einzusetzen. Dabei hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) die Aufgabe, „unzulässige Personalverlagerungen“ von anderen Stationen in die pflegeintensiven Bereiche zu prüfen. Das BMG geht davon aus, dass eine Veränderung beim Personal dann vorliegt, wenn „sich das Verhältnis von Pflegekräften in Vollkräften zu Belegungstagen in den anderen Bereichen in der unmittelbaren Patientenversorgung um mehr als drei Prozent reduziert hat.“
„Mit dieser Verordnung werden für die Stroke-Units und die Frührehabilitation zwei Leistungsbereiche der Pflegeuntergrenzensteuerung unterworfen, die nach Einschätzung der Krankenhäuser dafür nicht geeignet sind, weil die Patientenbetreuung durch eine Vielzahl von Berufsgruppen erfolgt“, kritisierte der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Georg Baum. „Es wäre wünschenswert gewesen, diese Bereiche der Akutversorgung aus dem Geltungsbereich der Untergrenzen herauszunehmen.“
Positiv zu bewerten seien aber andere in der Verordnung getroffene Veränderungen. „Allen voran ist die Berücksichtigung von Medizinischen Fachangestellten, Anästhesietechnischen Assistenten und Notfallsanitätern als Pflegehilfskräfte ein Fortschritt“, so Baum. „Ebenfalls begrüßenswert ist, dass das Bundesgesundheitsministerium die neu mit Untergrenzen belegten Bereiche für das erste Quartal 2020 sanktionsfrei stellt.“ © fos/aerzteblatt.de