Freitag, 24. April 2020
Berlin – In der Psychotherapie treten ab Juli nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) einige Änderungen in Kraft. Dazu gehören höhere Stundenkontingente für Bezugspersonen von Kindern und Menschen mit Behinderung, mehr Testverfahren sowie neue Zusatzziffern und Formulare.
Eine Neuerung betrifft laut KBV die psychotherapeutische Akutbehandlung von Kindern und Jugendlichen sowie Menschen mit geistiger Behinderung. Für diese Patienten ständen künftig höhere Stundenkontingente zur Verfügung, um Bezugspersonen in die Therapie einbeziehen zu können. Dabei gelte dasselbe wie für die Richtlinien-Psychotherapie: Für jeweils vier Einheiten des Patienten komme maximal eine Einheit für den Einbezug der Bezugspersonen dazu.
Bei Menschen mit geistiger Behinderung sei das Vorliegen einer Diagnose des Abschnitts Intelligenzstörung (F70-F79) nach ICD-10 Voraussetzung dafür, dass Bezugspersonen einbezogen werden können. Der Therapeut müsse dies im neuen Formblatt PTV 12 entsprechend angeben. Für die Erhöhung des Stundenkontingents wird nach KBV-Angaben jetzt noch der EBM angepasst.
Ab 1. Juli nur noch neue Formblätter verwenden
Psychotherapeuten dürfen laut KBV ab 1. Juli nur noch die neuen Formblätter verwenden. Alte Formulare, Umschläge oder Leitfäden könnten nicht aufgebraucht oder weiter genutzt werden. Erstmals sei in den Formularen – soweit möglich – auf geschlechtsneutrale und inklusive Sprache geachtet worden. Das Formblatt PTV 12 solle nur noch für die Anzeige einer Akutbehandlung genutzt werden.
Therapeuten müssten darüber hinaus ab 1. Juli in ihrer Abrechnung kennzeichnen, wenn eine Richtlinientherapie beendet wurde. Dafür gebe es zwei Zusatzziffern: die 88130 für die Beendigung einer Psychotherapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe und die 88131 für die Beendigung mit anschließender Rezidivprophylaxe. Beide Zusatzziffern seien ab dem dritten Quartal in der Praxissoftware hinterlegt und würden im Rahmen der Abrechnung übermittelt.
Eine weitere Neuerung betrifft laut KBV die Testverfahren nach den GOP 35600 bis 35602. Aufgrund der Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung könnten sie in der Langzeittherapie in allen Psychotherapieverfahren häufiger abgerechnet werden: statt bisher fünfmal im Therapieverlauf, seien sie dann insgesamt bis zu siebenmal berechnungsfähig.
Schließlich werde für Krankenkassen eine alte Pflicht wiedereingeführt: Ab 1. Juli müssten die Kassen den Bewilligungsbescheid für die Psychotherapie auch in der Kurzzeittherapie an den Therapeuten versenden. Für alle Regelungen wurde die Psychotherapie-Vereinbarung entsprechend angepasst. © PB/aerzteblatt.de