Vermischtes

Freitag, 5. Juli 2019

/Tyler Olson, stock.adobe.com

Berlin – 67 Prozent der Deutschen sind nach einer Umfrage für eine Zulassung der aktiven Sterbehilfe. 38 Prozent würden sie „voll und ganz“ befürworten, 29 Prozent würden ihr „eher“ zustimmen, heißt es in einer heute in Berlin veröffentlichten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov. 17 Prozent lehnten aktive Sterbehilfe „voll und ganz“ oder „eher“ ab. Mit 72 Prozent gab es in Ostdeutschland mehr Befürworter als in Westdeutschland (65 Prozent).

Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten und wird mit bis zu fünf Jahren Haft be­straft. Verboten ist auch eine geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid, etwa durch Sterbe­hilfevereine. Sterbenlassen durch das Abschalten von Apparaten sowie indirekte Ster­behilfe, bei der starke Medikamente Schmerzen lindern und als Nebenwirkung das Sterben beschleunigen, sind zulässig, wenn der Patient das verfügt hat.

Eine Legalisierung der Beihilfe zum Suizid befürworten in der Umfrage 45 Prozent „voll und ganz“ und 24 Prozent „eher“. 13 Prozent lehnen eine Zulassung ab. Der Le­ga­lität der passiven Sterbehilfe stimmen insgesamt 75 Prozent zu. 8 Prozent lehnen sie ab.

Die YouGov-Umfrage wurde im April durchgeführt. Gestern hatte der Bundesgerichts­hof (BGH) entschieden, dass Ärzte nicht verpflichtet sind, Patienten nach einem Sui­zidversuch gegen deren Willen das Leben zu retten. Der BGH bestätigte damit zwei Freisprüche der Landgerichte in Berlin und Hamburg, die entschieden hatten, dass der Wille der Patienten zählt.

Zwei Mediziner hatten körperlich kranke Menschen nach der Einnahme tödlicher Me­dikamente bis zum Tod begleitet. Maßnahmen zur Rettung ergriffen sie nicht. Darauf­hin wurden sie wegen Tötungsdelikten angeklagt. In beiden Fällen sei es der klare Wille der Patienten gewesen, ihr Leben zu beenden, so die Gerichte.

Deutliche Kritik hatte es von der Bundes­ärzte­kammer (BÄK), Ärzte­kammern und der Ärztegewerkschaft Marburger Bund gegeben. Es müsse betont wer­den, dass die Beteiligung an Selbsttötungen nicht zu den ärztlichen Aufgaben zähle, erklärte BÄK-Präsident Klaus Reinhardt. Es wäre fatal, wenn die Erwartung geweckt würde, es gäbe einen Anspruch auf ärztliche Assistenz beim Suizid.

Kammern und MB wiesen darauf hin, dass die ärztliche Berufsordnung eindeutig klarstelle, dass Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürften. © dpa/kna/aerzteblatt.de