Ärzteschaft

/dpa

Berlin – Bei der Plausibilitätsprüfung von Honorarabrechnungen werden für bestimmte psychotherapeutische Leistungen nun niedrigere Zeiten im Tagesprofil angesetzt. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilte, hat der Bewertungsausschuss dazu den Anhang 3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) angepasst. Dieser regelt die Prüfzeiten für die einzelnen Leistungen.

Hintergrund ist der KBV zufolge ein Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem vergan­genen Jahr. Das BSG hatte entschieden, dass bei psychotherapeutischen Leistungen eine die Kalkulationszeit übersteigende Prüfzeit im EBM für eine Prüfung nach Tages­profilen ungeeignet sei, da Tätigkeiten wie Supervision und Reflexion typischerweise nicht an einem festgelegten Arbeitstag anfielen, schreibt die KBV. Für das Quartals­profil sei die Prüfzeit nicht beanstandet worden.

Die KBV betont nun, dass der Bewertungsausschuss festgelegt hat, dass bei der Erstellung eines Tagesprofils bei den betroffenen Leistungen auf die Kalkulationszeit zurückzugreifen ist – bei der biografischen Anamnese (GOP 35140) beispielsweise 60 Minuten statt bisher 70 Minuten. Für das Quartalsprofil gelten weiterhin die bis­he­rigen Prüfzeiten, im vorliegenden Beispiel weiterhin 70 Minuten.

Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Plausibilitätsprüfung wird unter anderem geprüft, ob der Umfang der abgerechneten Leistungen bezogen auf den Tag (Tagesprofil) und auf das Quartal (Quartalsprofil) plausibel ist. Als auffällig gilt ein Arzt oder Psychothe­ra­peut, bei dem die ermittelte arbeitstägliche Zeit an mindestens drei Tagen im Quartal mehr als zwölf Stunden oder im Quartalszeitprofil (bei vollem Versorgungsauftrag) mehr als 780 Stunden beträgt. Festgestellte Auffälligkeiten ziehen weitere Überprü­fungen nach sich. © may/EB/aerzteblatt.de