Vermischtes

Donnerstag, 30. April 2020

Frankfurt am Main – Mediziner müssen einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zufolge Nutzerbewertungen auf Arztbewertungsportalen grundsätzlich hinnehmen. Das gilt zumindest dann, wenn die Meinungsäußerungen die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten und nach einem Praxisbesuch abgegeben wurden, wie aus dem heute ver­öffentlichten Urteil hervorgeht (Az. 16 U 218/18).

Geklagt hatte eine Augenärztin aus Hessen. Sie wollte eine negative Bewertung löschen lassen und den Namen des Urhebers wissen. Als der Portalbetreiber das verweigerte, wollte sie die gesamten Daten zu ihrer Praxis aus dem Portal löschen lassen.

Die Löschung ihrer Basisdaten dürfe sie nicht verlangen, entschied nun das Gericht: Auch ohne Zustimmung der Ärztin liege eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor. Ein Arztbe­wer­tungsportale erfülle „eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich er­wünschte Funktion“.

Auch die Löschung der Bewertung dürfe sie nicht verlangen: Die Ärztin werde dadurch nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und der Bewertung liege ein realer Besuch in der Praxis zugrunde. © dpa/aerzteblatt.de