Zum Umfang der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung bezüglich der Auswahl eines Betreuers hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

So hatte im vorliegenden Streitfall das vorinstanzlich tätige Landgericht die nach § 26 FamFG notwendige Aufklärung zu der Frage unterlassen hat, ob die Bestellung des Beteiligten dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft. Für eine diesbezügliche Aufklärung liegen hier gewichtige Anhaltspunkte vor. Insbesondere hat der Beteiligte zumindest versucht, erhebliche Verfügungen über das Vermögen der Betroffenen zu veranlassen, wozu nähere Umstände und Hintergründe vom Landgericht von Amts wegen hätten aufgeklärt werden müssen. Wie das Landgericht dennoch zu der Aussage gelangt ist, es lasse sich nicht feststellen, dass eine Auswahl des Beteiligten dem Wohl der Betroffenen widerspreche, erscheint bei dem gegebenen Sachstand nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hätte vor einer abschließenden Sachentscheidung vielmehr den gegen den Beteiligten geäußerten Vorwürfen der Verwandten der Betreuten, insbesondere den unklar gebliebenen näheren Umständen einer Schenkung über insgesamt 32.000 € sowie der Tragfähigkeit der vom Beteiligten hierfür angegebenen Begründung, nachgehen müssen. Auch muss und darf für die Entscheidung im dem Erwachsenenschutz dienenden Betreuungsverfahren nicht der Ausgang der gegen den Beteiligten eingeleiteten (Zivil- und Ermittlungs-)Verfahren abgewartet werden.

Da die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht, war sie aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof macht wegen der wiederholten Aufhebung und Zurückverweisung von der Möglichkeit gemäß § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch, die Sache an eine andere Zivilkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Februar 2019 – XII ZB 276/18