Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist. Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich daher auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten erstrecken.

§ 1897 BGB stellt den Maßstab für die Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung dar. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich auch aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten 1. Bei der Verlängerungsentscheidung handelt es sich um die erneute Anordnung einer Betreuung einschließlich der Entscheidung über die Person des Betreuers. Die bisherige Betreuung und damit die Bestellung des bisherigen Betreuers enden mit der Wirksamkeit der Verlängerungsentscheidung und werden durch die in dieser getroffenen Anordnungen abgelöst 2.Nach § 1897 Abs. 1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB ergebenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 BGB) führen wird 3. Für diese Prognoseentscheidung muss sich das Gericht naturgemäß auf Erkenntnisse stützen, die in der näheren oder auch weiter zurückliegenden Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen 4. Jedenfalls aber bedarf es der positiven Feststellung der Eignung, die nicht durch pauschale Annahmen auf der Grundlage eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ersetzt werden kann 5.

Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt 6.

Wie im Wortlaut des § 1897 Abs. 1 BGB (“rechtlich zu besorgen”, “persönlich zu betreuen”) schon anklingt, enthält der Begriff der Eignung eines Betreuers eine sachliche/fachliche und eine persönliche Komponente. Während die sachliche Eignung in Bezug auf die konkreten Aufgaben, die im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises anfallen können, vorliegen muss, betrifft die persönliche Eignung alle Aufgabenbereiche 7. Denn der Betreuer muss in jedem Fall mit der von ihm betreuten Person persönlichen Kontakt herstellen und im jeweils erforderlichen Umfang aufrechterhalten 8. Die persönliche Eignung muss also neben den Fähigkeiten zur Besorgung spezifischer Angelegenheiten vorliegen. Maßgebend für die Eignungsprüfung ist es, ob der Betreuer zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen und zu der dafür erforderlichen persönlichen Betreuung in der Lage ist 9. Wie die persönliche Eignung betrifft auch eine persönliche Unzuverlässigkeit alle Aufgabenbereiche. Denn die in einem Lebensbereich sichtbare Unzuverlässigkeit eines Betreuers begründet Zweifel auch für alle anderen Angelegenheiten 10. Mithin ist danach zu unterscheiden, ob der Mangel an Eignung in sachlicher oder in persönlicher Hinsicht besteht.

Im hier entschiedenen Fall wurde die sachliche bzw. fachliche Eignung des (bisherigen) Betreuers vom Beschwerdegericht nicht angezweifelt. Vielmehr führte es aus, die Führung der Betreuung sei ohne Beanstandungen verlaufen.

Seine persönliche Eignung hat das Beschwerdegericht hingegen zu Recht in Frage gestellt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der (bisherige) Betreuer selbst beantragt, ihn als Betreuer zu entlassen. Diesen Antrag begründete der anwaltlich vertretene Betreuer damit, dass die Betreute fremdaggressives Verhalten zeige und dieses Verhalten über die bloße verbale Androhung von Gewalt hinausgehe. Er befürchte bei einem durch die Betreute selbst veranlassten Ende der Medikation “erneute Übergriffe in einer unter Umständen die körperliche Unversehrtheit und das Leben bedrohenden Weise”. Er sehe sich außerstande, sich hiergegen ausreichend zu schützen. Auch sehe er sich auf Grund des ihm gegenüber eröffneten Verdachts einer Straftat im Sinne des § 174 c StGB zum Nachteil der durch ihn seinerzeit Betreuten K. und H. nicht in der Lage, “die hiesige durchaus schwierige Betreuung im Spannungsverhältnis der weiteren persönlich privaten wie auch rechtlichen Aufarbeitung des Sachverhalts mit der gebotenen Umfänglichkeit zu erledigen”.

Bereits aus diesem Vorbringen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei geschlossen, dass der (bisherige) Betreuer zur Fortführung der Betreuung nicht (mehr) geeignet ist, da es ihm jedenfalls zum Zeitpunkt seines Antrags an der notwendigen Zeit fehlte und er zur persönlichen Betreuung der Betroffenen auch nicht mehr willens war. Der (bisherige) Betreuer hat auch im weiteren Verlauf des Verfahrens weder behauptet noch dargelegt, dass und warum er sich zur (Fort)Führung der Betreuung wieder in der Lage sieht, oder dass sich die Umstände, die ihn zu seinem Antrag auf Entlassung bewogen haben, geändert haben. Er hat in seinen ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen lediglich ausgeführt, dass der ihm vorgeworfene Straftatbestand des § 174 c StGB aus seiner Sicht nicht erfüllt sei, und dass aus diesem Grund seine Eignung als Betreuer auch nicht entfallen sei. Inwieweit sich das Verhalten der Betroffenen zwischenzeitlich ihm gegenüber geändert haben soll, so dass ihm nun keine körperlichen Übergriffe mehr drohen, derer er sich erwehren müsste, hat er weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

Soweit das Beschwerdegericht seine Entscheidung mit der Annahme einer charakterlichen Ungeeignetheit des (bisherigen) Betreuers zur Führung der Betreuung begründet hat, da er in der Vergangenheit die professionelle Distanz zu zwei seiner Betreuten nicht eingehalten habe, ist dies ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht zieht insoweit allein die sich aus der eigenen Einlassung des (bisherigen) Betreuers ergebenden Tatsachen heran und gelangt zu der Überzeugung, dass dieser einen wenig gefestigten Charakter mit einer geringen sexuellen Hemmschwelle habe, was die gesicherte Prognose begründe, er werde auch in Zukunft den “Reizen von weiblichen Betroffenen” nicht widerstehen können.

Diese Annahme hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Das Beschwerdegericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt. Vielmehr hat es zwischen der sachlichen und persönlichen Eignung des (bisherigen) Betreuers zur (Fort)Führung der Betreuung differenziert und sich bei seiner Begründung darauf beschränkt, seine mangelnde persönliche Eignung in Bezug auf die Führung von Betreuungen weiblicher Betroffener festzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Distanzverletzung zu der Betroffenen im hiesigen Verfahren in Rede steht oder nicht. Allein die Tatsache, dass der (bisherige) Betreuer in der Vergangenheit unstreitig sexuelle Kontakte mit zwei weiblichen Betreuten hatte, begründet die Annahme, dass er sich der Pflichten eines Berufsbetreuers nicht ausreichend bewusst ist. Da das Beschwerdegericht nicht seine generelle Ungeeignetheit zur Führung von Betreuungen angenommen hat, sondern sich in seiner Entscheidung auf die Führung der Betreuung von Frauen beschränkt hat, besteht auch nicht die Gefahr eines Berufsverbots durch die angefochtene Entscheidung.

Ohne Erfolg bleiben schließlich die Rügen, das Beschwerdegericht habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) verletzt, indem es den angebotenen Beweisen nicht nachgegangen sei, und habe Beweise verwertet, die einem Beweisverwertungsverbot unterlagen. Denn das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung und Überzeugungsbildung allein auf unstreitige Tatsachen gestützt sowie die vom (bisherigen) selbst aufgestellten und als wahr unterstellten Behauptungen herangezogen. Soweit es die angebotenen Zeugen- und Sachverständigenbeweise für nicht erforderlich und nicht sachdienlich angesehen hat, die Zweifel an der persönlichen Eignung auszuräumen, hält sich dies im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.

Auch musste das Beschwerdegericht den (bisherigen) Betreuer auch nicht persönlich anhören, um Zweifel an seiner Eignung auszuräumen. Zwar wird der Tatrichter die Gründe, die möglicherweise einer Bestellung einer Person zum Betreuer entgegenstehen, regelmäßig nur verlässlich feststellen können, wenn er der Person Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung ausdrücklich die Eignung der Person als Betreuer in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor die als Betreuer in Betracht kommende Person zu den von Dritten mitgeteilten Tatsachen anzuhören 11.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zum einen stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf ungeprüfte Mitteilungen Dritter, sondern auf die vom (bisherigen) Betreuer selbst mitgeteilten Tatsachen. Zum anderen ist dieser in einem anderen Betreuungsverfahren ca. zwei Monate vor der hiesigen Entscheidung zu demselben Thema persönlich angehört worden. Bevor das Beschwerdegericht von einer (erneuten) persönlichen Anhörung im vorliegenden Verfahren abgesehen hat, hat es ausdrücklich auf die bereits in dem anderen Verfahren stattgefundene Anhörung hingewiesen und ausgeführt, es verspreche sich von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse. Dies ist vom (bisherigen) Betreuer unwidersprochen geblieben. Durch seine umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen ist auch das rechtliche Gehör des Beteiligten zu 4 (Art. 103 Abs. 1 GG) ausreichend gewahrt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 334/18