8. März 2019
Rechtslupe

Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen.
Die erneute Anhörung der Betroffenen ist bereits deshalb geboten, wenn sich das Landgericht bei seiner Entscheidung mit dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten sowie den gerichtlich eingeholten Stellungnahmen des Verfahrenspflegers maßgeblich auf Tatsachen stützt, die nicht Gegenstand der zudem vor Bestellung des Verfahrenspflegers durchgeführten Anhörung der Betroffenen durch die beauftragte Richterin am 10.03.2015 gewesen sind.
Obwohl das Sachverständigengutachten keine geänderten Erkenntnisse über den Gesundheitszustand der Betroffenen und deren Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten erbracht hat, können jedenfalls die Frage ausreichender anderer Hilfen (§ 1896 Abs. 2 BGB) und der andernfalls anstehenden Betreuerauswahl nicht ohne Ermittlung des aktuellen Sachverhalts beantwortet werden. Die Aktualisierung der Tatsachengrundlage erfordert auch eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen, solange nicht ausgeschlossen ist, dass aus deren Antworten und Verhalten Rückschlüsse auf ihren aktuellen natürlichen Willen gezogen werden können.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 230/18