8. März 2019
Rechtslupe

Ordnet das Landgericht im Beschwerdeverfahren eine Betreuung an, hat es im Wege der Einheitsentscheidung zugleich auch den Betreuer zu bestimmen.
Für den Fall der Einrichtung entweder einer Kontrollbetreuung oder einer Vollbetreuung ist das Landgericht gehalten, im Wege der dann zu treffenden Einheitsentscheidung nicht nur die Betreuung als solche anzuordnen, sondern auch den Betreuer selbst zu bestimmen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 230/18