Politik

Freitag, 14. Februar 2020

/dpa

Berlin – Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Entwurf des Bundesminis­te­ri­ums für Gesundheit (BMG) zu einer Approbationsordnung für Psy­cho­therapeuten mit eig­e­nen Änderungen zugestimmt. Setzt die Bundesregierung die Ände­rungen um, tritt die Verord­nung am 1. September und damit zum Wintersemester 2020/2021 in Kraft.

Mit dem Gesetz zur Reform der Psy­cho­thera­peuten­aus­bildung, das der Bundestag am 26. September 2019 beschlossen hat, wird es Abiturienten ermöglicht, künftig direkt ein Uni­versitätsstudium der Psychotherapie zu absolvieren.

Die Approbation kann nach einer staatlichen psychotherapeutischen Prüfung künftig be­reits nach dem Studium, aufgeteilt in ein polyvalentes dreijähriges Bachelor- und ein zwei­jähriges Masterstudium, beantragt werden.

Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist das Bestehen einer staatlichen Prü­fung, die aus einer mündlichen und einer Parcoursprüfung mit Schauspielpatienten be­steht, die eine realitätsnahe Prüfung von Handlungskompetenzen im Umgang mit Patien­ten gewährleistet.

Erst danach können die Psychotherapeuten eine Weiterbildung in Berufstätigkeit absol­vieren in der sie sich für Psychotherapieverfahren und die Versorgung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen spezialisieren.

Praktische Tätigkeiten im Umfang von einem Praxissemester

„Allein im Masterstudium haben die praktischen Tätigkeiten in ambulanten und stationä­ren Versorgungseinrichtungen den Umfang von einem Praxissemester“, erläutert der Prä­sident der Bundes­psycho­therapeuten­kammer (BPtK) Dietrich Munz den Bundesratsbe­schluss.

Die Approbationsordnung definiere einen hohen Anspruch sowohl an die wissenschaft­liche als auch an die praktische Ausbildung. In der Lehre und in umfangreichen Praxisan­teilen in Versorgungseinrichtungen würden Studierende die psychotherapeuti­schen Kern­kompetenzen in der Diagnostik, Beratung und Behandlung erwerben, die mit der Appro­bation beherrscht werden müssten.

Nach Inkrafttreten der Approbationsordnung müssen bundesweit ausreichende Studien­platzkapazitäten geschaffen werden. „Wer ab dem Wintersemester 2020 ein Studium mit der Absicht aufnimmt, Psychotherapeut zu werden, braucht einen Studiengang, der den Anforderungen dieser Approbationsordnung entspricht“, erklärt BPtK-Präsident Munz.

Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur noch werden, wer vor Inkrafttreten das erforderliche Studium begonnen hat.

Nicht mehr viel Zeit für die Universitäten

„Wir sind zufrieden mit der Approbationsordnung. Wissenschaftliche und praktische Qualifizierung sind für die zukünftigen Studenten gleichermaßen gewährleistet“, erklärt der Bundesvorsitzende der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung Gebhard Hentschel. Es bleibe allerdings nicht mehr viel Zeit für die Universitäten, bis zum Wintersemester 2020/2021 ihre Psychotherapiestudiengänge zu gestalten und die Prüfungsordnungen anzupassen.

Die Bundes­ärzte­kammer (BÄK) hatte bis zuletzt „dringende Nach­besse­rungen“ an dem Gesetz gefordert. Der Gesetzgeber habe sich nicht auf eine Lösung der ei­gentli­chen Prob­leme in der bisherigen Ausbildung Psychologischer Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten konzentriert. Stattdessen führe das Gesetz zu weitrei­chen­den und für die Versorgungssicherheit der betroffenen Patienten proble­matischen Änderungen.

Streit entzündet hatte sich nicht zuletzt an der Berufsbezeichnung. Die Berufsbezeich­nung für Absolventen nach dem Psychotherapiestudium lautet künftig „Psychotherapeu­tin/Psychotherapeut“. Ärzte können den Zusatz „ärztlich“ verwenden. Die Verkürzung der bisherigen Berufsbezeichnungen Psychologischer Psychotherapeut (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP) sieht die BÄK weiterhin kritisch.

„Es ist völlig unverständlich, warum Öffentlichkeit und Patienten nicht den wissenschaft­lichen Hintergrund der Qualifikation, nämlich die Psychologie, erkennen können sollen“, erklärte Heidrun Gitter, Vizepräsidentin der BÄK und Vorstandsbeauftragte für die ärztli­che Psychotherapie, im September 2019. Psychotherapeuten seien eben nicht nur PP und KJP, sondern auch Ärzte mit einer entsprechenden Weiterbildung.

Auch der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (SpiFa) hatte Kritik an der Neuordnung der Psy­cho­thera­peuten­aus­bildung geübt. Sie „gefährdet die Patientensicher­heit, wird doch ein Ausbildungstand suggeriert, den die Approbierten noch nicht erwor­ben haben“, hieß es zuletzt. Der SpiFa bezeichnet dies als „ausgewie­senen Etikettenschwindel“. © PB/aerzteblatt.de