Politik
Freitag, 14. Februar 2020
Berlin – Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu einer Approbationsordnung für Psychotherapeuten mit eigenen Änderungen zugestimmt. Setzt die Bundesregierung die Änderungen um, tritt die Verordnung am 1. September und damit zum Wintersemester 2020/2021 in Kraft.
Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, das der Bundestag am 26. September 2019 beschlossen hat, wird es Abiturienten ermöglicht, künftig direkt ein Universitätsstudium der Psychotherapie zu absolvieren.
Die Approbation kann nach einer staatlichen psychotherapeutischen Prüfung künftig bereits nach dem Studium, aufgeteilt in ein polyvalentes dreijähriges Bachelor- und ein zweijähriges Masterstudium, beantragt werden.
Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist das Bestehen einer staatlichen Prüfung, die aus einer mündlichen und einer Parcoursprüfung mit Schauspielpatienten besteht, die eine realitätsnahe Prüfung von Handlungskompetenzen im Umgang mit Patienten gewährleistet.
Erst danach können die Psychotherapeuten eine Weiterbildung in Berufstätigkeit absolvieren in der sie sich für Psychotherapieverfahren und die Versorgung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen spezialisieren.
Praktische Tätigkeiten im Umfang von einem Praxissemester
„Allein im Masterstudium haben die praktischen Tätigkeiten in ambulanten und stationären Versorgungseinrichtungen den Umfang von einem Praxissemester“, erläutert der Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) Dietrich Munz den Bundesratsbeschluss.
Die Approbationsordnung definiere einen hohen Anspruch sowohl an die wissenschaftliche als auch an die praktische Ausbildung. In der Lehre und in umfangreichen Praxisanteilen in Versorgungseinrichtungen würden Studierende die psychotherapeutischen Kernkompetenzen in der Diagnostik, Beratung und Behandlung erwerben, die mit der Approbation beherrscht werden müssten.
Nach Inkrafttreten der Approbationsordnung müssen bundesweit ausreichende Studienplatzkapazitäten geschaffen werden. „Wer ab dem Wintersemester 2020 ein Studium mit der Absicht aufnimmt, Psychotherapeut zu werden, braucht einen Studiengang, der den Anforderungen dieser Approbationsordnung entspricht“, erklärt BPtK-Präsident Munz.
Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur noch werden, wer vor Inkrafttreten das erforderliche Studium begonnen hat.
Nicht mehr viel Zeit für die Universitäten
„Wir sind zufrieden mit der Approbationsordnung. Wissenschaftliche und praktische Qualifizierung sind für die zukünftigen Studenten gleichermaßen gewährleistet“, erklärt der Bundesvorsitzende der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung Gebhard Hentschel. Es bleibe allerdings nicht mehr viel Zeit für die Universitäten, bis zum Wintersemester 2020/2021 ihre Psychotherapiestudiengänge zu gestalten und die Prüfungsordnungen anzupassen.
Die Bundesärztekammer (BÄK) hatte bis zuletzt „dringende Nachbesserungen“ an dem Gesetz gefordert. Der Gesetzgeber habe sich nicht auf eine Lösung der eigentlichen Probleme in der bisherigen Ausbildung Psychologischer Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten konzentriert. Stattdessen führe das Gesetz zu weitreichenden und für die Versorgungssicherheit der betroffenen Patienten problematischen Änderungen.
Streit entzündet hatte sich nicht zuletzt an der Berufsbezeichnung. Die Berufsbezeichnung für Absolventen nach dem Psychotherapiestudium lautet künftig „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“. Ärzte können den Zusatz „ärztlich“ verwenden. Die Verkürzung der bisherigen Berufsbezeichnungen Psychologischer Psychotherapeut (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP) sieht die BÄK weiterhin kritisch.
„Es ist völlig unverständlich, warum Öffentlichkeit und Patienten nicht den wissenschaftlichen Hintergrund der Qualifikation, nämlich die Psychologie, erkennen können sollen“, erklärte Heidrun Gitter, Vizepräsidentin der BÄK und Vorstandsbeauftragte für die ärztliche Psychotherapie, im September 2019. Psychotherapeuten seien eben nicht nur PP und KJP, sondern auch Ärzte mit einer entsprechenden Weiterbildung.
Auch der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (SpiFa) hatte Kritik an der Neuordnung der Psychotherapeutenausbildung geübt. Sie „gefährdet die Patientensicherheit, wird doch ein Ausbildungstand suggeriert, den die Approbierten noch nicht erworben haben“, hieß es zuletzt. Der SpiFa bezeichnet dies als „ausgewiesenen Etikettenschwindel“. © PB/aerzteblatt.de