24.03.2020
Ein Potsdamer Bürger ist mit einem Eilantrag gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg gescheitert. Die angeordneten Maßnahmen seien verhältnismäßig, entschied das OVG.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat den Antrag eines Potsdamer Bürgers auf teilweise Aussetzung des Vollzugs der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg am Montag zurückgewiesen (Beschl. v. 23.03.2020, Az. 11 S 12.20). Die Regelungen hinsichtlich der Untersagung „sonstiger Ansammlungen“ in § 1 Abs. 1 der Verordnung und hinsichtlich des Aufenthalts im öffentlichen Raum in § 11 der Verordnung verletzten den Potsdamer insbesondere nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit, wie das Gericht zur Begründung mitteilte.
Die angegriffenen Bestimmungen fänden eine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, so das OVG. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem neuartigen Coronavirus auch in anderen Ländern und dessen Einstufung als Pandemie durch die WHO seien die angeordneten Schutzmaßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen und überschritten den dem Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraum nicht.
Dass sie über die Regelungen hinausgingen, die am 22. März 2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Bundesländer vereinbart worden seien, sei laut Gericht nicht ersichtlich. Der Beschluss ist laut Gerichtsmitteilung unanfechtbar.
acr/LTO-Redaktion