Eltern haben Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers

Gesetzlicher Regelungen sprechen nicht gegen Verlängerung der Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers

(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018, Az. 21 Sa 390/18)

Arbeitnehmer dürfen nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg die Elternzeit für das dritte Lebensjahr ihres Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängern. Damit bekamen die Eltern in dieser Frage Recht, wie das Gericht mitteilte (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018, Az. 21 Sa 390/18).

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Verlängerung der Elternzeit durch Arbeitgeberin abgelehnt

Der Kläger hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Nachwuchses wurde ein zusätzlicher Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr gestellt, das sich direkt anschließen sollte. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab.

Vom Gesetzgeber eingeschränkte Bindungsfrist soll Eltern mehr Flexibilität ermöglichen

Aus den gesetzlichen Regelungen ergebe sich nicht, dass in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit ohne Zustimmung möglich sein soll, hieß es. Der Gesetzgeber habe die Bindungsfristen eingeschränkt, um Eltern mehr Flexibilität in ihren Entscheidungen zu ermöglichen.

Revision zugelassen

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, da über diese Rechtsfrage noch nicht auf höchster Ebene geurteilt worden sei.