8. März 2019
Quelle: Rechtslupe

Mit der Begründung, dass der in der Vorsorgevollmacht vorgesehen Bevollmächtigte weit entfernt wohnt, verkennt das Gericht den Maßstab für die Beurteilung der Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten und damit der Frage, ob dem Unterstützungsbedarf der Betroffenen durch ausreichende andere Hilfen Genüge getan ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).
Die seinerzeitige Vollmachterteilung ist an die bereits seinerzeit in großer räumlicher Entfernung lebende Bevollmächtigte (hier: Tochter) erfolgt. Sie ist in Kenntnis dieses Umstands von der Betroffenen vorgenommen worden und deshalb Gegenstand ihrer selbstbestimmt getroffenen Entscheidung. Die damit verbundenen Einschränkungen in den Möglichkeiten einer jederzeitigen persönlichen Kontaktaufnahme sowie des sofortigen Eingreifens im Bedarfsfalle sind von der Betroffenen bewusst in Kauf genommen worden.
Sie stellen auch die grundsätzliche Eignung der Bevollmächtigten zur Wahrnehmung der Angelegenheiten der Betroffenen jedenfalls solange nicht in Frage, wie deren tägliche Bedürfnisse durch die mit ihr in Hausgemeinschaft lebende Pflegekraft im Wege der „RundumdieUhrBetreuung“ befriedigt werden.
Ebenso führt ein Geschwisterstreit zwischen der bevollmächtigten und der „übergangenen“ Tochter für sich genommen nicht zur Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten, sondern nur dann, wenn er sich zum Nachteil des Wohls der Betroffenen auswirkt.
Sollte sich nach genügender Aufklärung des aktuellen Sachverhalts ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerter Verdacht ergeben, dass durch die Ausübung der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird, so wäre als milderes Mittel gegenüber einer Vollbetreuung zunächst zu erwägen, im Wege der sogenannten Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) den selbstbestimmten Willen des Vollmachtgebers zur Geltung zu bringen. Nur wenn dies von vornherein keinen Erfolg verspricht, kommt die Anordnung der Vollbetreuung durch einen Dritten in Betracht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 230/18