Politik
Mittwoch, 10. Juli 2019

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Berlin – Die Frage, was Notfallsanitäter im Einsatz für Befugnisse haben, wird immer wieder diskutiert. Zuletzt gab es sogar im März ein Signal aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), über Änderungen nachzudenken. Der ehemalige Vorsitzende des Ge­­meinsamen Bundes­aus­schusses (G-BA), Rainer Hess, hat das Thema nun erneut aufgegriffen.

Hess sprach sich kürzlich auf dem Kongress „Wege zum Rettungsdienst der Zukunft“ der Björn Steiger Stiftung in Berlin für eine Übertragung heilkundlicher Tätigkeiten an Notfall­sanitäter aus. „Es ist nicht mehr zeitgemäß, dass Notfallsanitäter nur auf Wei­sung von Ärzten tätig werden können“, sagte Hess.

Der Jurist befürwortete, dass Notfallsanitäter künftig zwar in Abstimmung mit dem Not­arzt, aber auch mit einer gewissen Eigenständigkeit agieren sollten. Dafür müsse man po­­sitiv formulieren, was Notfallsanitäter dürften, meinte er: ein eigenständiges und bundeseinheitliches Tätigkeitsprofil.

Im Rahmen der von Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn (CDU) auf den Weg gebrachten Reform der Notfallversorgung könne der G-BA damit beauftragt werden, Qualitätsanforderungen im Rahmen des Rettungseinsatzes zu definieren, schlug Hess vor. Dazu könnten dann auch Qualifikationsvoraussetzungen gehören: „Wer darf was im Rettungswagen?“

Dadurch habe man die Chance, bundeseinheitliche Vorgaben zu machen, die flächen­deckend umgesetzt werden könnten. „Es muss bundesweit geklärt werden, was Not­fallsanitäter dürfen“, meinte Hess. „Es kann nicht sein, dass jedes Bundesland etwas Eigenes definiert.“

Einheitliche Vorgaben notwendig
Dem stimmte Jürgen Baetzen, Leiter des Fachbereichs „Rettungsdienst und Bevölke­rungsschutz“ im Kreis Kleve, zu. „Vom Gesetzgeber wurde den ärztlichen Leitern der Kreise und kreisfreien Städte übertragen zu entscheiden, was Notfallsanitäter tun dür­fen und was nicht“, sagte er. „Das führt dazu, dass es nicht nur zwischen den Bundes­ländern, sondern auch zwischen den einzelnen Trägern des Rettungsdienstes Unter­schiede in der Auslegung des Notfallsanitätergesetzes gibt.“

Für alle Beteiligten sei diese Lösung nicht zufriedenstellend, weil es keine klaren und einheitlichen Vorgaben gebe. „Jede ärztliche Leitung muss Maßnahmen vorgeben, in­dividuell überprüfen und verantworten“, sagte Baetzen. „Und Notfallsanitäter können möglicherweise mehr, als ihnen übertragen wird. Wir brauchen eine einheitliche Vor­gabe oder Liste des Gesetzgebers mit Tätigkeiten, die Notfallsanitäter grundsätzlich durchführen dürfen.“

Beruf wurde 2013 verändert
2013 hatte der Bundestag ein neues Notfallsanitätergesetz beschlossen. Der bis­heri­ge Beruf des Rettungsassistenten wurde damit in die Berufsbezeichnung „Notfallsani­täter“ überführt. Die Ausbildung wurde von zwei auf drei Jahre verlängert. Zudem wur­den dem Notfallsanitäter weitere Aufgaben übertragen.

Bundes­ärzte­kammer (BÄK) und andere Ärzteverbände hatten damals bereits die Über­nahme heil­kund­licher Tätigkeiten kritisiert. „Durch die beabsichtigte unbegrenzte Über­gabe der ärztlichen Maßnahmen an Notfallsanitäterinnen und -sanitäter, die durch eine dreijährige Ausbildung nicht annäherungsweise auf die Folgeabschätzung ihres Han­delns, insbeson­dere auf die Beherrschung der möglichen Komplikationen, vorbereitet werden, ist eine Verschlechterung der notfallmedizinischen Versorgung und eine Vermin­derung der Patientensicherheit zu befürchten“, heißt es in einer damaligen Stellung­nahme der BÄK.

Für Kritik von Ärzten hatte damals vor allem gesorgt, dass Notfallsanitäter in der Erst­versorgung „in besonderen Fällen“ seit den Änderungen auch invasive Maßnah­men durchführen dürfen. „Eine solche Situation ist gegeben, wenn das Leben des Patien­ten in Gefahr ist oder es wesentlichen Folgeschäden vorzubeugen gilt, die durch Ver­zögerungen von Hilfe­leistungen drohen“, heißt es in der Begründung des Gesetzes­textes. „Es muss sich um eine konkrete Gefähr­dungssituation handeln, die insbeson­dere voraussetzt, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig anwesend sein kann.“

In diesem Fall diene die Übernahme von Tätigkeiten, die normalerweise der ärztlichen Behandlung vorbehalten sind, dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Pa­tienten als besonders hohem Schutzgut. „Die Übernahme heilkundlicher Tätig­keiten ist zeitlich befristet“, heißt es weiter. „Sie besteht nur bis zum Eintreffen einer notärztli­chen oder sonstigen ärztlichen Versorgung.“

Ruf nach Versicherung
Im März hatten Notfallsanitäter und Deutsches Rotes Kreuz darauf hingewiesen, dass die Abgren­zung für das Handeln des Notfallsanitäters im Einsatz problematisch ist. Je nach Fall und Einschätzung seien Notfallsanitäter demzufolge nicht über eine Versi­che­­rung abge­sichert und müssten im Zweifelsfall mit ihrem Privatvermögen haften. Han­delten sie hingegen im Einsatz nicht, könnten sie auch wegen unterlassener Hilfe­leis­tung angeklagt werden.

Spahn hatte damals erklärt, dass ihm das Versicherungsproblem nicht bekannt sei. Er wolle gegebenenfalls mit Versicherern das Gespräch suchen. Grund­sätz­lich verwehre er sich nicht dagegen, das Gesetz noch einmal zu überprüfen, sagte Spahn. Aller­dings könnten auch Änderungen konkrete Situationen nicht abschließend regeln. „Für jede Notsituation wird es am Ende nicht ganz ohne Ermessen gehen – selbst wenn wir das Gesetz ändern.“ Es gebe letztlich einen „Teil von Tätig­keiten“, der „grund­sätzlich ärztlichem Tun, der Heilkunde, vorbehalten“ sei, sagte der Minister im März.

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