Politik

Dienstag, 12. Mai 2020

Lüneburg − Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat die für Niedersachsen geltende generelle Quarantänepflicht für Einreisende aus dem Ausland vorläufig gekippt. Das entschied das Gericht nach eigenen Angaben heute in einem Eil­ver­fahren zu einem vom Besitzer eines Ferienhauses in Schweden angestrengten Nor­men­kontrollv­erfahren.

Die weltweiten Coronafallzahlen ließen nicht zu, Einreisende pauschal als krankheits­ver­dächtig anzusehen. Damit fehle aber die Grundlage für den Erlass der Rechts­verordnung. Laut Infektionsschutzgesetz komme die Anordnung einer Quarantäne durch Rechtsver­ord­nungen lediglich für Erkrankte, Krankheits- und Ansteckungsverdächtige sowie Virus­träger infrage, erklärten die Richter in dem unanfechtbaren Beschluss.

Weitergehende Regelungen, die weitere Kreise der Bevölkerung wie etwa Einreisende pauschal einer Isolierung aussetzten, müssten wegen der damit verbundenen Freiheits­beschränkungen dagegen zwingend durch ein eigenes Gesetz geregelt werden. Dieses sei Aufgabe des Landtags als Gesetzgeber.

Die Festlegung einer allgemeinen Quarantänepflicht nach Einreise per bloßer Rechtsver­ord­nung sei dagegen unzulässig und gehe über den dadurch im Infektions­schutzgesetz eröffneten Spielraum hinaus.

„Im Hinblick auf die weltweiten Fallzahlen, die in Relation zur Weltbevölkerung zu setzen seien, könne auch bei Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer ein aus dem Ausland Einreisender nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtiger angesehen werden“, hieß es in der Mitteilung des Gerichts zu dem Urteil.

Der Landesregierung stehe es allerdings frei, eine spezifischere Rechtsverordnung zu er­lassen. So wäre es etwa möglich, auf der Grundlage tatsächlich nachvollziehbarer Er­kennt­nisse Risikogebiete auszuweisen, die die Verhängung einer Quarantäne rechtferti­gen“, erklärten die Richter.

Alternativ könne allen Einreisenden auch per Verordnung auferlegt werden, sich bei ihrem Gesundheitsamt zu melden. Dieses könne die Betroffenen dann gegebenenfalls weiter prüfen und bei begründetem Verdacht einzeln Quarantäne anordnen. © afp/aerzteblatt.de