Vermischtes

Freitag, 19. Juli 2019

/dpa

Frankfurt am Main – Wenn gesetzliche Betreuer von pflegebedürftigen Menschen grob ihre Pflichten verletzen, können Heime dem Bewohner die außerordentliche Kündi­gung des Heimvertrags aussprechen. Dies geht aus einem gestern bekanntgeworde­nen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) hervor (Az. 2 U 121/18).

Die Kündigung ist demnach auch dann möglich, wenn dies für die betreute behinderte Person zu erheblichen Belastungen führt. In dem vorliegenden Fall hatte eine Wohn­ein­richtung für Menschen mit Behinderungen gegen eine Bewohnerin geklagt, die von ihrer Mutter gesetzlich betreut wird.

Trotz wiederholter Gesprächsversuche mit der Mutter sei es immer wieder zu Konflik­ten zwischen ihr und dem Pflegepersonal gekommen, zu denen auch der Lebensge­fährte der Mutter beigetragen habe, schreibt das OLG. Der Mann sei „wiederholt in nicht hin­nehmbarer Weise gegenüber dem Personal aufgetreten“, habe sich re­spekt­los verhalten, geschrien und eine bedrohliche Atmosphäre geschaffen.

Die Frau habe nicht ausreichend auf ihn eingewirkt, um die Situation zu entschärfen. Für das Gericht sei nicht erkennbar, dass ein stabiles Vertrauensverhältnis zwischen Heim und Betreuerin wiederhergestellt werden könne, weshalb eine Räumungsfrist bis zum 31.12. bestimmt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. © dpa/aerzteblatt.de