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Sozialgericht Nürnberg,  S 18 P 37/19, Erscheinungsdatum 19.07.2019

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein schwerkrankes Kind, welches während eines stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus von seiner Mutter gepflegt wird, kein Pflegegeld von der Pflegekasse erhält.

Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Tochter verlangte mit ihrer Klage vor dem SG Nürnberg die Zahlung von Pflegegeld. Sie hatte ihre schwerkranke Tochter während des mehrmonatigen Krankenhausaufenthaltes aufopferungsvoll im Krankenhaus täglich selbst gepflegt – bis zu deren Tod. Sie war sich sicher, dass die Pflege ihrer Tochter auch aufgrund der Personalsituation in den Krankenhäusern ohne ihren Einsatz nicht ausreichend in gleicher Qualität sichergestellt gewesen wäre.

Das SG Nürnberg hat ihre Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts wird Pflegegeld nur gezahlt, wenn der Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Werde ein Antrag auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung gestellt in einem Zeitpunkt, in dem der Pflegebedürftige bereits stationär in das Krankenhaus aufgenommen worden sei, sei die Zahlung von Pflegegeld ausgeschlossen. Dies ergebe sich nicht nur unmittelbar aus dem Gesetz, sondern auch aus dem Normzweck. Der Gesetzgeber habe mit der Gewährung von Pflegegeld erreichen wollen, dass ein Pflegebedürftiger möglichst lange im häuslichen Umfeld bleiben könne. Dieser Gesetzeszweck könne durch eine Zahlung von Pflegegeld für die Übernahme der Pflege im Krankenhaus nicht erreicht werden.

Die Klägerin habe das Krankenhauspersonal durch die Übernahme der Pflege unstreitig entlastet. Dennoch seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nicht erfüllt. Hier wäre der Gesetzgeber gefordert, wenn er – auch im Hinblick auf den derzeitigen sog. Pflegenotstand – das Engagement Angehöriger während des Krankenhausaufenthaltes entsprechend würdigen wolle.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Nürnberg Nr. 6/2019 v. 19.07.2019