Ärzteschaft

Donnerstag, 5. Dezember 2019

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Berlin – Die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ) begrüßt, dass Kinderrechte in das Grundgesetz aufgenommen werden sollen, kritisiert aber die ge­plante Ausgestaltung der entsprechenden Passagen.

Nach einem Ende November vom Bundesjustizministerium vorgelegten Gesetzentwurf soll ein neuer Absatz 1a in Artikel 6 des Grundgesetzes eingefügt werden. Dieser lautet gemäß dem Entwurf: „Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatli­chen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksich­tigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar be­treffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.“

„Wir halten es für falsch, dass das Kindeswohl lediglich ‚angemessen‘ berücksichtigt wer­den soll. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die den jetzigen Entwurf erarbeitet hat, hatte alternativ auch ‚wesentlich‘ oder ‚vorrangig‘ vorgeschlagen. Diese Formulierungen würden Behörden und Gerichten deutlich mehr Möglichkeiten eröffnen, im Zweifel Entscheidun­gen zugunsten von Kindern und Jugendlichen zu treffen“, sagte Hans-Iko Huppertz, Ge­neral­sekretär der DAKJ.

Die DAKJ bedauert auch, dass das Ministerium den Vorschlag der Arbeitsgruppe nicht aufgegriffen hat, jedem Kind einen Anspruch auf „Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife“ einzuräumen. Nach dem Entwurf bleibt es bei einem Anspruch auf „rechtliches Gehör“.

„Kinderrechte im Grundgesetz brauchen starke Formulierungen, damit sie auch wirken, wenn es darauf ankommt“, betonte Huppert. Der Entwurf bleibe in wesentlichen Teilen hinter den international akzeptierten Formulierungen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen zurück, kritisierte er. © hil/aerzteblatt.de