Auch eine sogenannte Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wird der angefochtene Beschluss diesen Anforderungen nicht gerecht, denn er enthält keinerlei Feststellungen zur Fähigkeit des Betroffenen, seinen Willen frei zu bilden. Auch lassen sich die erforderlichen Feststellungen weder dem in Bezug genommenen amtsgerichtlichen Beschluss noch dem Sachverständigengutachten entnehmen. Sie folgen insbesondere nicht aus der diagnostizierten Krankheit oder der in der amtsgerichtlichen Entscheidung enthaltenen Feststellung, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, in dem angeordneten Aufgabenkreis eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und insoweit Hilfe durch einen Betreuer benötigt. Denn damit sind allein die Tatbestandsvoraussetzungen von § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 BGB angesprochen, aber keinerlei Aussagen zur Frage der Fähigkeit zur freien Willensbildung verbunden.

Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dieses wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen zur Frage des Vorliegens eines freien Willens der Betroffenen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB zu treffen haben.

Für den Fall, dass es dem Betroffenen am freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB fehlt, weist der Bundesgerichtshof auf Folgendes hin:

Wie das Landgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, der Vollmachtgeber sei aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage, den Bevollmächtigten zu überwachen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erfordern. Notwendig ist der konkrete, also durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht oder nicht in gebotener Weise Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Nach diesen Maßgaben tragen die bisherigen Feststellungen die Anordnung einer umfassenden Kontrollbetreuung nicht. Zwar kann ein möglicher Interessenkonflikt zwischen dem Betroffenen und einem Bevollmächtigten die Anordnung einer Kontrollbetreuung erfordern. Das Landgericht hat sich jedoch nicht mit der Frage befasst, ob der vom Amtsgericht zur Begründung herangezogene Interessenkonflikt auch unter Berücksichtigung der vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vorgetragenen Gründe überhaupt besteht. Anhaltspunkte dafür, dass über dieses gerichtliche Verfahren hinaus die Anordnung einer umfassenden Kontrollbetreuung erforderlich ist, ergeben sich aus den bisher getroffenen Feststellungen nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2019 –XII ZB 58/19