22.08.2019

Wenn zu heißes Wasser aus dem Hahn läuft und sich ein behinderter Heimbewohner daran verletzt, haftet das Wohnheim für die Schäden, wenn es nicht genug getan hat, um ihre Bewohner vor solchen Gefahren zu schützen, so der BGH.

Betreuungseinrichtungen wie Behindertenheime sind grundsätzlich verpflichtet, hilfsbedürftige Bewohner vor Gefahren wie zu heißem Wasser aus dem Hahn zu schützen. Das kann sich schon aus einer DIN-Norm ergeben, die für eine unbedenkliche Höchsttemperatur nur Empfehlungen gibt. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag (Urt. v. 22.08.2019, Az. III ZR 113/18).

Geklagt hatte eine geistig behinderte Frau, die sich im April 2013 schwerste Verbrühungen an Füßen und Unterschenkeln zuzog, nachdem sie sich mit zu heißem Wasser ein Bad eingelassen hat. Sie hatte zuvor eine Pflegerin zwar gefragt, ob sie ein Bad nehmen dürfe. Zu einer weiteren Überwachung der Frau durch das Pflegepersonal kam es aber nicht.

Bei der nachfolgenden Heilbehandlung kam es zu mehreren Hauttransplantationen und erheblichen Komplikationen, die schließlich auch zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes der Frau führten. Während die Vorinstanzen der Frau zwar Schmerzensgeld und eine monatliche Rente zusprachen, wiesen sie die Klage der Frau in Bezug auf weitere Schäden ab.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter am BGH war das jedoch rechtsfehlerhaft. Der III. Zivilsenat hat der Revision der Frau daher stattgegeben.

BGH: Nötig wären technische Vorrichtungen oder persönliche Überwachung gewesen

Als Begründung führte der BGH an, dass das Wohnheim dazu verpflichtet gewesen wäre, entweder die Armaturen im Badezimmer mit einer Temperaturbegrenzung auszustatten, damit es schon gar nicht möglich ist, zu heißes Wasser in eine Badewanne einzulassen. Das gelte nach der einschlägigen DIN-Norm ganz besonders für Einrichtungen wie Seniorenheime, Krankenhäuser und Schulen, in denen die Wassertemperatur besonders beachtet werden müsse, so die Karlsruher Richter. Alternativ hätte das Pflegepersonal aber auch den Badevorgang und die Wassertemperatur überwachen können.

Das Wohnheim hatte zu argumentieren versucht, dass die Frau in einer Hilfsbedarfsgruppe eingestuft wurde, die für einen relativ hohen Grad an Selbständigkeit spreche. Deshalb sei es nicht erforderlich gewesen, den Badevorgang, den die Frau im Übrigen schon in der Vergangenheit mehrfach und problemlos eigenständig unternahm, zu überwachen.

Das reichte dem BGH aber nicht. Der Heimbetreiber habe die Pflicht, „unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts der ihm anvertrauten Bewohner diese vor Gefahren zu schützen, die sie nicht beherrschen“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn jedenfalls vor einer in einer DIN-Norm beschriebenen Gefahr schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren.

Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, müsse der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen Vorkehrungen treffen, um die Heimbewohner vor solchen Gefahren zu schützen.

Abschließend klären konnte der BGH den Fall aber nicht und verwies die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

tik/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa