Politik

Donnerstag, 15. August 2019

Berlin – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat die Vorgaben zur Versorgung von Patienten mit chronischen und schwer heilenden Wunden im Bereich der häuslichen Krankenpflege erweitert. Künftig soll die Versorgung dieser Wunden von entsprechend qualifizierten Pflegekräften vorgenommen werden.

Diese Pflegekräfte dürfen die Patienten dazu anleiten, ihre Wunden auch selbst zu versor­gen. Bei einer Dekubitusversorgung sind Positionswechsel künftig bereits ab Grad 1 der Erkrankung durch den Arzt verordnungsfähig.

Zudem soll die Versorgung chronischer und schwer heilenden Wunden künftig in spezia­lisierten Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit erfolgen, wenn diese aufgrund der Kom­plexität der Wundversorgung oder den Gegebenheiten in der Häuslichkeit voraus­sichtlich nicht möglich ist.

Der Gesetzgeber hatte den G-BA in dem im März 2017 in Kraft getretenen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz beauftragt, die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden zu aktualisieren.

Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des G-BA regelt die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Leistungserbringer.

Sie enthält ein Verzeichnis der Maßnahmen, die zulasten der gesetzlichen Krankenver­siche­rung ärztlich verordnet und erbracht werden können. Die neuen Regeln werden zu­nächst dem Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium zur Prüfung vorgelegt. Sie treten in Kraft, wenn sie durch das Ministerium nicht beanstandet werden. © fos/EB/aerzteblatt.de