Oberlandesgericht KarlsruheUrteil vom 18.09.2019
– 7 U 21/18 –

Schutz des Patienten vor Sturz ist mit Schutz der Intimsphäre des Patienten abzuwägen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Pflegeheim keine Pflicht zur lückenlosen Beaufsichtigung von Demenzkranken hat, wenn bei den Patienten keine Anhaltspunkte für ein Sturzrisiko bestehen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist die Krankenkasse einer an Demenz erkrankten Bewohnerin eines Pflegeheims im Landkreis Karlsruhe. Die Beklagte ist die Trägerin des Pflegeheimes. Die 83-jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte, bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen. Sie erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Die klagende Krankenkasse war der Auffassung, dass das Pflegeheim seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen. Sie fordert die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen von der Trägerin des Pflegeheims.

OLG: Pflegeheim war nicht zur durchgehenden Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin verpflichtet

Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies nach Einholung eines pflegefachlichen Sachverständigengutachtens die Berufung der Krankenkasse zurück. Zwar bestehe grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richte sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko absehen lasse. Dabei sei der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre, die auch bei einem Demenzkranken zu beachten sei und die bei einer lückenlosen Überwachung während des Toilettengangs beeinträchtigt wäre, so das Oberlandesgericht. Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten, was hier vor dem Sturz nicht der Fall gewesen war. Die Entscheidung des Pflegeheims im konkreten Fall sei daher pflegefachlich nachvollziehbar. Das Pflegeheim war nicht dazu verpflichtet, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten.