Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2019
– 11 AL 1152/19 –
Zur Anerkennung eines wichtigen Grundes nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III für Arbeitsplatzaufgabe bei der Pflege eines nah
Die Aufgabe eines Arbeitsplatzes aus persönlichen Belangen, insbesondere bei der Notwendigkeit zur Pflege eines nahen Angehörigen kann ausnahmsweise einen wichtigen Grund darstellen. Bei der Beurteilung, ob ausnahmsweise persönliche Belange die Interessen der Versichertengemeinschaft an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses überwiegen, sind jedoch sämtliche Beweggründe und Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls wandte sich gegen eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Die Klägerin löste durch Aufhebungsvertrag am 20. Juli 2018 ihr Beschäftigungsverhältnis und zog von ihrem 950 Kilometer entfernten Arbeits- und Wohnort nach K., um dort vor Ort ihre kranke Mutter zu pflegen. Die Beklagte stellte eine sechswöchige Sperrzeit fest. Sie habe ihr Beschäftigungsverhältnis durch eigene Kündigung gelöst; die vorgebrachten Gründe hätten den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden können. Die Sperrzeit werde aber auf sechs Wochen verkürzt, da eine besondere Härte anzunehmen sei.
SG weist Klage ab
Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Zwar könne ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auch aufgrund von persönlichen Bindungen begründet sein. Insbesondere bei der Notwendigkeit zur Pflege eines nahen Angehörigen könne die Aufgabe eines Arbeitsplatzes aus persönlichen Belangen ausnahmsweise einen wichtigen Grund darstellen. Hierbei seien die tatsächlichen Umstände, einerseits der Gesundheitszustand der Mutter und der notwendige Pflegeaufwand sowie auch die Bemühungen der Klägerin um anderweitige Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen.
Umstände des Einzelfalls entscheidend
Ein Pflegegrad der Mutter sei zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe nicht anerkannt und auch noch nicht beantragt gewesen. Dies sei zwar nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines wichtigen Grundes, aber bei der Beurteilung, ob ausnahmsweise persönliche Belange die Interessen der Versichertengemeinschaft an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses überwiegen, seien sämtliche Beweggründe und Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Bei der Frage, ob ein Umzug der Klägerin mit der Folge der Arbeitsaufgabe Anführungszeichen „erforderlich“ gewesen sei, sei eben zu berücksichtigen, ob anderweitige angemessene und zumutbare Lösungsmöglichkeiten durch Unterstützung, beispielsweise ambulant, stationär oder durch andere Angehörige/Bekannte und Freunde möglich gewesen seien.
Keine Berücksichtigung moralischer Gründen bei Beurteilung des wichtigen Grundes
Vorliegend hätten auch nach den Angaben der Klägerin jedenfalls anderweitige Option vorgelegen, die von der Klägerin nicht angestrengt worden seien. Dann sei es aber auch im Verantwortungsbereich der Klägerin, wenn diese keine Unterstützungsleistungen, z.B. auch durch die Pflegekasse beantrage. Dass die Klägerin sich aus moralischen Gründen selbst um ihre Mutter habe kümmern wollen, sei für das Sozialgericht nachvollziehbar. Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes sei aber im Wesentlichen eine objektive Sichtweise angezeigt. Vorliegend seien anderweitige Unterstützungsleistungen möglich gewesen, weshalb das Interesse der Versichertengemeinschaft aus den genannten Gründen nicht zurücktrete. Aufgrund der Gesamtumstände habe die Beklagte aber nachvollziehbar die Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt und eine besondere Härte bejaht.