Politik

Mittwoch, 10. Juni 2020

Karlsruhe – Für die nachträgliche Prüfung der Verbote in der Coronakrise sind in erster Linie die Verwaltungsgerichte zuständig. Das stellt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem heute veröffentlichten Beschluss klar.

Dass die meisten Verbote inzwischen nicht mehr gelten, stehe dem nicht entgegen, teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Ein Normenkontrollantrag beim zuständigen Verwaltungs­gericht sei dennoch zulässig (Az. 1 BvR 990/20).

Im konkreten Fall ging es um eine Verfassungsbeschwerde gegen das inzwischen durch Kontaktbeschränkungen abgelöste Ausgangsverbot in Bayern. Bis 5. Mai war dort das Ver­lassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund verboten. Die Kläger sahen sich da­durch in ihren Grundrechten auf Handlungs- und Bewegungsfreiheit verletzt.

Sie hatten sich direkt an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Damit hätten sie nicht den Rechtsweg ausgeschöpft, entschieden die Richter. Weil sich die Kläger gegen Nor­men einer bayerischen Rechtsverordnung wehrten, hätten sie erst vor den Verwaltungs­gerichten klagen müssen.

Dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Eilantrag anderer Kläger gegen das Ausgangsverbot abgewiesen habe, mache das nicht entbehrlich, heißt es in dem Be­schluss.

Zur Rechtmäßigkeit der Coronaverbote gebe es noch keine gefestigte ober- und höchst­gerichtliche Rechtsprechung. Es sei deshalb nicht gesagt, dass man auch im Hauptsache­verfahren keine Aussicht auf Erfolg habe. © dpa/aerzteblatt.de