Politik

Freitag, 22. Mai 2020

Karlsruhe – Die Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln in der Coronakrise sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe auch psy­chisch kranken Menschen zuzumuten.

Zwar seien diese von den Maßnahmen besonders hart getroffen, heißt es in einer Eilent­scheidung vom 1. Mai, die am vergangenen Freitag veröffentlicht wurde (Az. 1 BvQ 42/20). Die generelle Aufhebung der Beschränkungen und ein möglicher Wiederanstieg der Zahl der Infizierten hätten aber gravierendere Folgen für sehr viele Menschen.

Den Eilantrag eingereicht hatte ein Mann aus Hessen, der seit Jahren eine schwere De­pression hat. Er trug vor, sein Leiden verschlimmere sich, wenn er keinen direkten Kon­takt zu anderen Menschen pflegen könne. Es gehe ihm bereits merklich schlechter.

Digitale Angebote seien nicht das Gleiche. Sie könnten nicht die Treffen in der Selbsthil­fe­gruppe oder das Gespräch mit dem Therapeuten ersetzen. Der Kläger wollte erreichen, dass die entsprechenden Regelungen in der hessischen Coronaverordnung vorläufig außer Kraft gesetzt werden.

Das lehnten die Karlsruher Richter ab. Dabei war für sie auch maßgeblich, dass den Be­troffe­nen therapeutische und ärztliche Hilfe nicht völlig versagt wird. So könne auch der Kläger seine Therapie zumindest per Videosprechstunde fortsetzen. Vor diesem Hintergrund seien die Beschränkungen ihm und anderen psychisch Kranken zumutbar. © dpa/aerzteblatt.de