Politik

Freitag, 22. Mai 2020

Berlin – Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pfle­ge­diensten oder Krankenhäusern, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, könn­en sich laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) ab sofort zulasten der gesetzli­chen Kran­ken­ver­siche­rung (GKV) zweimal gegen Masern impfen lassen.

Mit der zweimaligen Impfung sollen die Betroffenen besser gegen Masern geschützt wer­den. Im März hatte der Gemeinsame Bundes­aus­schusses (G-BA) die Impfrichtlinie ent­spre­chend der Vorgaben der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst, Mitte Mai war der Beschluss in Kraft getreten.

Damit setzt der G-BA zudem die Vorgaben des Masernschutzgesetzes um. Es verpflichtet seit dem 1. März Angestellte in Arztpraxen und anderen Einrichtungen, die nach 1970 ge­boren wurden, mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern beziehungsweise eine entsprechende Immunität nachzuweisen – unabhängig davon, ob ein direkter Patienten­kontakt besteht oder nicht.

Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss dies darlegen. Beschäftigte, die nach dem 1. März eingestellt werden, müssen den Nach­weis etwa durch den Impfausweis direkt erbringen. Schon länger beschäftigte Angestellte haben dafür noch bis zum 31. Juli 2021 Zeit. © hil/sb/aerzteblatt.de