Freitag, 22. Mai 2020
Berlin – Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, können sich laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) ab sofort zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zweimal gegen Masern impfen lassen.
Mit der zweimaligen Impfung sollen die Betroffenen besser gegen Masern geschützt werden. Im März hatte der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) die Impfrichtlinie entsprechend der Vorgaben der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst, Mitte Mai war der Beschluss in Kraft getreten.
Damit setzt der G-BA zudem die Vorgaben des Masernschutzgesetzes um. Es verpflichtet seit dem 1. März Angestellte in Arztpraxen und anderen Einrichtungen, die nach 1970 geboren wurden, mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern beziehungsweise eine entsprechende Immunität nachzuweisen – unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht.
Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss dies darlegen. Beschäftigte, die nach dem 1. März eingestellt werden, müssen den Nachweis etwa durch den Impfausweis direkt erbringen. Schon länger beschäftigte Angestellte haben dafür noch bis zum 31. Juli 2021 Zeit. © hil/sb/aerzteblatt.de