Ärzteschaft
Mittwoch, 8. April 2020
Berlin – Eine SARS-CoV-2-Infektion ist im Regelfall kein Arbeitsunfall, auch nicht für Ärzte, Pflegekräfte und andere Gesundheitsberufler. Anders verhält sich bei der Frage nach einer Berufskrankheit. Das machte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf Nachfrage des Deutschen Ärzteblattes deutlich.
Die DGUV wies darauf hin, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) COVID-19 zur Pandemie erklärt habe. Damit stelle COVID-19 eine Allgemeingefahr dar. Von einer Allgemeingefahr sei auszugehen, wenn in einem bestimmten Gebiet alle Menschen mehr oder minder gleich bedroht seien.
Erkranke ein Versicherter an einer Gefahr, von der er zur selben Zeit und mit gleicher Schwere auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen wäre, handle es sich nicht um einen Arbeitsunfall, so die DGUV.
Grund sei, dass sich die Betroffenheit zufällig ergebe und unabhängig von der versicherten Tätigkeit sei. Ärzte hätten daher bei COVID-19 auch keinen Durchgangsarztbericht zu erstatten.
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Eine Berufskrankheit kann aber durchaus vorliegen. „Bei Versicherten, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren, kommt die Anerkennung als Berufskrankheit der Ziffer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung in Betracht“, hieß es von der DGUV.
Die Allgemeingefahr trete dabei wegen des erhöhten beruflichen Risikos in den Hintergrund. Wenn Ärzte bei Angehörigen von Gesundheitsberufen bei positiver Testung, und entsprechenden Krankheitsanzeichen einen Infektionsweg über die berufliche Tätigkeit vermuteten, „bitten wir bei einem begründeten Verdacht um Erstattung der ärztlichen Berufskrankheitenanzeige (F6000)“, informiert die DGUV. © hil/aerzteblatt.de