Verwaltungsgericht GießenUrteil vom 22.08.2019
– 3 K 2499/17.GI –

Grob fahrlässig Handeln für Entziehung des Doktorgrades ausreichend

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage eines Mediziners abgewiesen, der sich gegen die Entziehung seines ihm im Jahr 2005 verliehenen Doktorgrades durch die Justus Liebig Universität in Gießen gewandt hatte. hatte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gestützt auf die Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin hatte die Universität den Doktorgrad entzogen, weil der Kläger in seiner Dissertation gegen die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen habe. Konkret wurde dem Kläger vorgeworfen, er habe Veröffentlichungen, an denen er selbst als Co-Autor mitgewirkt habe, in seiner Dissertation nicht benannt und verwertet, obwohl diese zentrale Punkte seiner wissenschaftlichen Arbeit betrafen. Das wissenschaftliche Fehlverhalten hatte die Universität im Vorfeld gutachterlich prüfen lassen, die zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die Forschungsergebnisse nicht vollständig dokumentiert worden seien und auch gegen das in der Promotionsordnung verankerte Prinzip der umfassenden Kenntnis und Darstellung der einschlägigen Literatur verstoßen worden sei.

Kläger hatte zur Erlangung seines Doktorgrades getäuscht

Dem Argument des Klägers, er habe an den Schriften, bei denen er als Co-Autor genannt worden sei, tatsächlich gar nicht mitgewirkt und auch keine Kenntnis von diesen Schriften gehabt, vermochte das Verwaltungsgericht nicht beizutreten. Sie stellte vielmehr fest, dass der Kläger zur Erlangung seines Doktorgrades getäuscht habe, so dass nach der einschlägigen Promotionsordnung die Entziehung des Doktorgrades nicht zu beanstanden war. Dabei reiche es aus, dass der Kläger hier grob fahrlässig gehandelt habe.