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Sozialgericht Nürnberg, v. 15.02.2019, AZ: S 21 P 144/1
Erscheinungsdatum: 19.07.2019

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass eine Pflegekasse im Fall einer Verhinderungspflege keine Kosten für die Anreise und Unterkunft einer thailändischen Pflegekraft übernehmen muss.

Der Kläger erhält von der beklagten Pflegekasse Leistungen nach dem Pflegegrad 2. Seine Pflegeperson war für 15 Tage bzw. vier Wochen an der Pflege gehindert, so dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Verhinderungspflege zustand. Der Kläger veranlasste in dem ersten streitigen Zeitraum, dass eine thailändische Pflegekraft – seine spätere Ehefrau – zu ihm nach Deutschland flog und die Pflege übernahm. In dem zweiten streitigen Zeitraum flog der Kläger selbst nach Bangkok und heiratete dort die Pflegekraft, die nunmehr mit ihm in Deutschland lebt. Der Kläger machte gegenüber der Pflegekasse, die nur einen Teil der Kosten erstattete, die Anreisekosten für sich und seine spätere Ehefrau sowie Verdienstausfall der thailändischen Pflegekraft und Kosten für Unterkunft und Verpflegung etc. geltend.

Das SG Nürnberg hat eine Übernahme der Kosten abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts gilt auch im Pflegeversicherungsrecht, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht übersteigen dürfen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten, könnten Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürften die Pflegekassen nicht bewilligen und dürften die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken. Nach diesen Grundsätzen sei die Anreise einer Pflegeperson aus Thailand zur Überwindung eines Pflegedefizites von 15 Tagen für nicht notwendig, geboten und vertretbar. Bezüglich der zweiten Reise nach Thailand handle es sich darüber hinaus um eine private Reise zum Zweck der Eheschließung deren Kosten auch im Fall der Verhinderung der Pflegeperson nicht von der Versichertengemeinschaft zu tragen seien. Dies gelte auch für die Kosten der Anreise der Pflegeperson.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Nürnberg Nr. 5/2019 v. 19.07.2019