Politik
Donnerstag, 16. Juli 2020
Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat neue Kriterien festgelegt, wie und wann eine Krankschreibung auch per Videosprechstunde möglich ist. Der Beschluss stand nicht unter dem Eindruck der Pandemie, sondern sei eine Folge der Lockerung des Fernbehandlungsverbotes, betonte das Gremium in einer Mitteilung im Anschluss an die heutige Plenumssitzung.
Demnach können Ärzte Patienten künftig dann per Video krankschreiben, wenn der Versicherte in der Praxis bekannt ist und einer Untersuchung per Videogespräch zugestimmt hat.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist dann auf sieben Kalendertage begrenzt. Folgekrankschreibungen gehen nur, wenn die AU davor nach einer persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Versicherte haben aber keinen Anspruch auf eine AU per Videosprechstunde.
Abgelehnt hat das Gremium Krankschreibungen für Patienten, die noch nie vorher persönlich in der Vertragsarztpraxis waren oder beispielsweise durch Online-Fragebogen oder Chat-Befragungen über ihren Gesundheitszustand berichtet haben.
Entscheidend sei, dass der Patient in der Praxis bekannt sei, erklärte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied beim G-BA und Vorsitzende des zuständigen Unterausschuss. Als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit gelte weiterhin die unmittelbare persönliche Untersuchung durch einen Arzt.
Per Beschluss wurde heute auch die elektronische Bescheinigung, die ab dem 1. Januar 2021 kommt, in die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA aufgenommen. Auch wurde der Ausnahmetatbestand „Pflege von Angehörigen“ aufgenommen, die bedeutet, dass eine kurzfristige Arbeitsverhinderung aufgrund von Pflege von Angehörigen keine Arbeitsunfähigkeit darstellt. In dieser Zeit erhalten Arbeitnehmer für bis zu zehn Arbeitstage ein Pflegeunterstützungsgeld. © bee/aerzteblatt.de