Politik

Donnerstag, 16. Juli 2020

Berlin – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat neue Kriterien festgelegt, wie und wann eine Krankschreibung auch per Videosprechstunde möglich ist. Der Beschluss stand nicht unter dem Eindruck der Pandemie, sondern sei eine Folge der Lockerung des Fern­be­handlungsverbotes, betonte das Gremium in einer Mitteilung im Anschluss an die heu­tige Plenumssitzung.

Demnach können Ärzte Patienten künftig dann per Video krankschreiben, wenn der Ver­sicherte in der Praxis bekannt ist und einer Untersuchung per Videogespräch zugestimmt hat.

Die Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung (AU) ist dann auf sieben Kalendertage be­grenzt. Folgekrankschreibungen gehen nur, wenn die AU davor nach einer persönlichen Untersu­chung ausgestellt wurde. Versicherte haben aber keinen Anspruch auf eine AU per Video­sprechstunde.

Abgelehnt hat das Gremium Krankschreibungen für Patienten, die noch nie vor­her per­sön­lich in der Vertragsarztpraxis waren oder beispielsweise durch Online-Frage­bogen oder Chat-Befragungen über ihren Gesundheitszustand berichtet haben.

Entscheidend sei, dass der Patient in der Praxis bekannt sei, erklärte Monika Lelgemann, unpar­teiisches Mitglied beim G-BA und Vorsitzende des zuständigen Unterausschuss. Als Stan­dard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit gelte weiterhin die unmittelbare persön­liche Untersuchung durch einen Arzt.

Per Beschluss wurde heute auch die elektronische Bescheinigung, die ab dem 1. Januar 2021 kommt, in die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA aufge­nomm­en. Auch wurde der Ausnahmetatbestand „Pflege von Angehörigen“ aufgenommen, die bedeutet, dass ei­ne kurzfristige Arbeitsverhinderung aufgrund von Pflege von Angehörigen keine Arbeits­unfähigkeit darstellt. In dieser Zeit erhalten Arbeitnehmer für bis zu zehn Arbeitstage ein Pflegeunterstützungsgeld. © bee/aerzteblatt.de