Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob dem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.
Im vorliegenden Fall einer im Betreuungsverfahren ergangenen Vorführungsanordnung genügte der angegriffene Beschluss diesen Voraussetzungen nicht, so dass das Bundesverfassungsgericht die Wirksamkeit der Vorführungsanordnung des Amtsgerichts zunächst mit einer einstweiligen Anordnung aussetzte:
Der Betroffene wurde weder schriftlich noch mündlich von der beabsichtigten Untersuchung informiert. Er konnte sich dementsprechend nicht äußern. Dies widerspricht nicht nur § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG, sondern könnte auch das Grundrecht des Betroffene auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzen, zumal der angegriffene Beschluss keine besondere Dringlichkeit der angeordneten ärztlichen Untersuchung erkennen lässt.
Die unterbliebene Anhörung kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass der Betroffene in der Vergangenheit eine Untersuchung und die Mitwirkung im Verfahren verweigert hat. Jedenfalls hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, zu der ärztlichen Mitteilung des Sachverständigen, die ihm eine psychische Erkrankung attestiert und auf welche das Gericht die angegriffene Entscheidung maßgeblich stützt, Stellung zu nehmen. Dass ihm diese Mitteilung nicht einmal schriftlich übersandt wurde, ist nicht zu rechtfertigen.
Die Folgenabwägung fällt im vorliegenden Fall auch zugunsten des Betroffenen aus: Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnte eine Untersuchung des Betroffenen stattfinden, zu der er unter Anwendung von Gewalt gezwungen werden könnte. Dies würde einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen, der durch einen nachträglichen Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht mehr ungeschehen gemacht werden könnte. Im Übrigen kann das Gericht die Anhörung des Betroffenen jederzeit nachholen, um danach erneut zu entscheiden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 1 BvQ 51/19