Ärzteschaft

Freitag, 10. Juli 2020

Berlin – Wie und bei wem können Ärzte welche Tests auf SARS-CoV-2 abrechnen? Diese Frage hat bei vielen Ärzten in den vergangenen Wochen immer wieder für Verwirrung ge­sorgt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) will nun für Klarheit sorgen.

Die KBV hat dafür ein Schaubild und eine Übersicht zur Abrechnung erstellt und darauf die wichtigsten Punkte für Ärzte zusammengefasst. Demnach gibt es im Wesentlichen drei Testszenarien.

Erstens: Personen mit COVID-19-Symptomen. Zweitens: Personen, die von der Corona-Warn-App den Hin­weis „erhöhtes Risiko“ erhalten. Drittens: und Personen, die auf Veran­lassung des Öffentlichen Ge­sundheitsdienstes (ÖGD) getestet werden, beispielsweise in Schulen und Pflegeheimen.

Personen mit typischen und atypischen COVID-19-Symptomen können – nach telefoni­scher Voranmeldung – direkt eine Arztpraxis aufsuchen und sich testen lassen. Die Ab­rech­nung erfolgt über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Zur Beauftragung der Laboruntersuchung verwenden Ärzte das neue Formular 10C, das in Kürze bereitsteht (bis dahin Formular 10), schreibt die KBV.

Die abgesenkte Vergütung für diese Tests war zuletzt nicht vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beanstandet worden. Seit dem 1. Juli gilt ein Preis von 39,40 Euro statt zuvor 59 Euro pro Test im Rahmen einer Krankenbehandlung.

EBM auch bei Warn-App

Personen, die von der Corona-Warn-App den Hinweis „erhöhtes Risiko“ erhalten, können wählen, ob sie einen Vertragsarzt aufsuchen oder sich an ein Gesundheitsamt wenden. Geht der Betroffene zum Arzt, erfolge die Abrechnung über den EBM und die Beauf­tra­gung des Tests auf dem Formular 10C, so die KBV.

Die Körperschaft weist darauf hin, dass in anderen Fällen Testungen dann möglich sind, wenn der ÖGD diese anordnet. Nach der Rechtsverordnung (RVO) des BMG fallen darun­ter Tests von asymptomatischen Kontaktpersonen etwa in der Familie, Tests in Schulen, Pflegeheimen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen nach Ausbruchsgeschehen oder zur Verhütung der Verbreitung des Virus sowie Tests nach Aufenthalt in einem Risikoge­biet.

Wichtig ist laut KBV, dass die Gesundheitsämter die Tests selbst durchführen – oder Dritte, zum Beispiel Vertragsärzte, beauftragen können. Das gelte auch, wenn sich je­mand mit einem Warnhinweis der App direkt an den ÖGD wendet, so die KBV. Für die Abrech­nung gelten dann Sonderregelungen, die regional vereinbart werden.

Die Beauftragung des Labors erfolgt bei allen ÖGD-Testungen auf dem Formular OEGD, das über den Öffentlichen Gesundheitsdienst bereitgestellt wird. Auf dem Formular sei auch die Postleitzahl des Gesundheitsamtes anzugeben, das den Test veranlasst hat, erläutert die KBV weiter.

Sind Tests auf SARS-CoV-2 zum Beispiel vor Reisen erforderlich, handelt es sich der kBV zufolge um Wunschleistungen. Diese könnten weder zu Lasten der gesetzlichen Kranken­versicherung noch zu Lasten des ÖGD durchgeführt werden. Sie sind privat zu bezahlen.

Zuletzt hatte Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn (CDU) zugesagt, Unklarheiten bei der Testvergütung anzugehen und die geltende Rechts­lage „klarer“ zu kommunizieren. Bürokratische „Verschiebebahnhöfe“ habe man mit der Verordnung eben nicht erreichen wollen, sagte Spahn gestern im Rahmen einer Onlinediskussionsrunde.

Entsprechende Schwierigkeiten im Zusammenspiel von Öffentlichem Gesundheitsdienst (ÖGD), Praxen und Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) seien aber leider nicht zum ersten Mal an ihn beziehungsweise das Ministerium herangetragen worden. © may/EB/aerzteblatt.de