Politik
Dienstag, 21. April 2020
Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute eine inhaltlich angepasste Regelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) durch Vertragsärzte bei leichten Atemwegserkrankungen beschlossen. Der Beschluss tritt rückwirkend zum 20. April in Kraft. Bereits gestern hatte der G-BA diesen Schritt angekündigt.
Dem Beschluss zufolge ist die telefonische Krankschreibung bis zum 4. Mai befristet. Sie gilt bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.
Die telefonische Anamnese durch Vertragsärzte müsse „im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung“ vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen, hieß es vom G-BA.
Aufgrund gegenwärtigen COVID-19-Pandemie hatte der G-BA eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der AU getroffen. Die Ausnahmeregelung war bis zum 19. April befristet.
Eigentlich hatte der G-BA am vergangenen Freitag beschlossen, dass Arbeitnehmer bei leichten Atemwegsbeschwerden vom 20. April an wieder für Krankschreibungen zum Arzt gehen müssen. Doch nun musste der G-BA gestern wieder zurückrudern.
G-BA-Chef Josef Hecken kündigte gestern an, man werde mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai 2020 beschließen. Zuvor hatte es Gespräche zwischen den Beteiligten und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) gegeben.
Entscheidung mit Spahn abgestimmt
Wie das Deutsche Ärzteblatt aus gut unterrichteten Kreisen erfuhr, soll Spahn den Beschluss des G-BA, die telefonische AU nicht weiter zu verlängern, unterstützt haben. Die Kritik aus Politik, unter anderem dem Vernehmen nach von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), waren aber so groß, dass der G-BA seine Entscheidung korrigierte. © may/aerzteblatt.de