Politik

Mittwoch, 27. Mai 2020

Berlin – Der Sozialverband VdK will gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zu Fristen von Krankenkassen bei der Bearbeitung von Leistungsanträgen vor das Bundes­verfass­ungs­­gericht (BVerfG) ziehen.

Der Verband kündigte heute eine Verfassungsbeschwerde gegen ein gestern verkündetes Urteil an, wonach bei einer versäumten Frist kein Anspruch auf Sachleistung besteht. Der VdK hält die Entscheidung für „versichertenfeindlich“.

Das Gericht stelle den Krankenkassen „einen Blankoscheck für langsames Arbeiten“ aus, kritisierte VdK-Präsidentin Verena Bentele. Das Urteil benachteilige einseitig die gesetz­lich Krankenversicherten. Damit werde das Gleichheitsgebot verletzt, begründete sie die Verfassungsbeschwerde.

Das Bundessozialgericht hatte gestern entschieden, dass bei einer Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen zwar weiterhin Anspruch auf Kostenerstattung besteht, der bisherige Anspruch auf Sachleistung aber wegfällt. Fehlen zunächst Geld oder Gelegenheit, sich die Leistung selbst zu beschaffen, geht da­her der Anspruch durch eine spätere Ablehnung durch die Krankenkasse verloren.

Laut Gesetz müssen die Krankenkassen „zügig“ über Leistungsanträge entscheiden, spä­testens innerhalb von drei Wochen. Schaltet die Kasse den Medizinischen Dienst ein und informiert sie den Versicherten rechtzeitig, verlängert sich die Entscheidungsfrist auf fünf Wochen. Bei Zahnleistungen gilt generell eine Frist von sechs Wochen.

Die Kassen können auch Verzögerungsgründe nennen. Schweigen sie, „gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt“, heißt es im Sozialgesetzbuch.

Seit 2016 legte das Bundessozialgericht dies sehr scharf aus. In neuer Besetzung unter BSG-Präsident Rainer Schlegel gab der zuständige erste BSG-Senat diese versicherten­freundliche Rechtsprechung nun weitgehend auf. © afp/aerzteblatt.de