Politik

Donnerstag, 14. Mai 2020

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den grundsätzlichen Kurs der deutschen Politik aus Lockerungen und zugleich weiterhin bestehenden Einschränk­ungen des öffentlichen Lebens in der Coronapandemie gestützt.

Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe nahm in heute veröffentlichen Beschlüssen zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, von denen sich eine gegen die Lockerungen der Maßnahmen und die andere gegen die anhaltenden Einschränkungen richteten (Az. 1 BvR 1027/20 und 1 BvR 1021/20).

Ein 65-jähriger Beschwerdeführer wollte erreichen, dass Bund und Länder die beschlosse­nen Lockerungen der Coronamaßnahmen wieder zurücknehmen. Dagegen zielte die Klage eines jüngeren Manns darauf, die in Bayern geltenden Einschränkungen für unter 60-Jährige weiter zu lockern. Die damit befassten Kammern des Gerichts stuften beide Verfassungs­beschwerden als unzulässig ein.

Der 65-Jährige hatte sich darauf berufen, dass die Lockerungen aufgrund seines Alters sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit bedrohten. Er wollte unter anderem erreichen, dass Grundschulen nicht geöffnet werden dürfen. Die Verfassungsrichter stell­ten dazu fest, seine Verfassungsbeschwerde berücksichtige nicht den Gestaltungsspiel­raum des Staats und den prognostischen Gehalt wissenschaftlicher Stellungnahmen.

Es könne zwar angenommen werden, dass die „vollständige soziale Isolation der gesam­ten Bevölkerung den besten Schutz“ biete. Doch der Staat verletze seine Schutzpflichten nicht, wenn er soziale Kontakte unter bestimmten Bedingungen zulasse. Er trage damit auch anderen durch das Grundgesetz geschützten Freiheiten Rechnung.

Der jüngere Kläger machte auf der anderen Seite geltend, die anhaltenden Freiheitsbe­schränkungen verletzten die Nicht-Risikogruppen in der Bevölkerung in ihren Grundrech­ten. Auch dieser Argumentation folgten die Verfassungsrichter nicht.

Der Staat dürfe Regelungen treffen, „die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn wenn gerade hierdurch den stärker gefährdeten Menschen ein gewisses Maß an gesell­schaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann und sie sich nicht über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssen“. © afp/aerzteblatt.de