Ärzteschaft

Dienstag, 9. Juni 2020

Berlin – Die COVID-19-Erkrankung von Mitarbeitern im Gesundheitsdienst kann als Be­rufskrankheit anerkannt werden. Das hatte die Deutsche Gesetzliche Unfallversich­erung (DGUV) auf Nachfrage des Deutschen Ärzteblattes bereits Anfang April bestätigt.

Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) hat jetzt einen Überblick erstellt, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wer versichert ist und welche Leistungen gezahlt werden.

Das Papier ist in Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) entstanden.

Grundsätzlich müssen danach drei Voraussetzungen vorliegen: Ein Kontakt mit SARS-Co­V-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, rele­vante Krankheitserscheinungen und der positive Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Ärzte sowie der Arbeitgeber sind dann verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzli­chen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen. Dies gilt auch für ehrenamtliche Helfer.

Ist die Erkrankung im beruflichen Kontext als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterblie­be­ne eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Welcher Versicherungsträger für einen erkrankten Mitarbeiter zuständig ist, hängt vom Arbeitgeber ab. Für Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft ist das die regional zustän­dige Unfallkasse beziehungsweise der regional zuständige Gemeinde-Unfall­versiche­rungs­verband. Für Einrichtungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft ist es die Be­rufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). © hil/aerzteblatt.de