Ärzteschaft

Montag, 22. Juni 2020

Potsdam – Die Lan­des­ärz­te­kam­mer Brandenburg hat eine neue Weiter­bildungs­ordnung (WBO) verabschiedet. Die Kammerdelegierten orientierten sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen an der 2018 von der Bundes­ärzte­kammer (BÄK) verabschiedeten neuen (Muster-)WBO.

„Ich freue mich, dass es uns trotz der Coronabeschränkungen gelungen ist, unseren be­reits vor der Pandemie aufgestellten Zeitplan einzuhalten“, erklärte Kammerpräsident Frank-Ullrich Schulz nach der Kammerversammlung am 20. Juni.

Die neue WBO orientiert sich primär an der Vermittlung und dem Nachweis von Kompe­tenzen. Mit ihr wird gleichzeitig auch das elektronische Logbuch verpflichtend einge­führt. Zudem stehen künftig mehr Weiterbildungsmöglichkeiten im ambulanten Bereich zur Verfügung.

Laut der Kammer wurde die WBO vor der Entscheidung am vergangenen Wochenende in ihren Gremien ausführlich diskutiert. Auch die Prüfungsausschüsse der Landesärzte­kam­mer hatten Gelegenheit zur umfassenden Stellungnahme.

Die brandenburgischen Delegierten entschieden sich, die Zusatzbezeichnung „Homöopa­thie“ nicht in die neue WBO zu übernehmen. Sie folgten damit den Entscheidungen in den Lan­des­ärz­te­kam­mern Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nie­der­sachsen, Nordrhein, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Kritik an dieser Entscheidung übte der Berlin Brandenburger Verein homöopathischer Ärzte (BVhÄ) und der Bundesverband Patienten für Homöopathie (BPH).

„Patienten brauchen für ihre Gesundheit verlässliche Partner im Gesundheitssystem mit einer soliden Ausbildung in der homöopathischen Medizin“, sagte Meinolf Stromberg, Vor­sitzender des BPH. Die Bevölkerung erwarte ein Miteinander von konventioneller Me­dizin und den besonderen Therapierichtungen und die freie Therapiewahl.

Die neue Weiter­bildungs­ordnung tritt nach der Genehmigung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg in Kraft. „Ärzte, die sich bereits in Weiterbildung befinden, können in einer Übergangszeit wählen, ob sie diese nach der alten oder der neuen WBO abschließen möchten“, hieß es aus der Kammer. © hil/aerzteblatt.de