Coronavirus (SARS-Covid-19): Tages- und Nachtpflege

18.03.2020 16:14

Am 17.03.20 hat der Senat vor dem Hintergrund der Pandemie eine Regelung zum Betrieb von Tagespflegestätten getroffen. Demnach gilt:

Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.

Die Ausnahmeregelung des Absatz 2 ist wie folgt zu verstehen:

Tagespflegeeinrichtungen sollen einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
Die leitende Pflegefachkraft der Tagespflegestätte entscheidet im Einzelfall, ob die Tagespflege eine Notbetreuung anbieten muss, um die Versorgung der Pflegebedürftigen sicherzustellen. Der Schutz der pflegebedürftigen Menschen ist dabei das entscheidende Kriterium. Pflegebedürftige gehören zu einer besonders vulnerablen Zielgruppe und sollten ihren sozialen Kontakt so weit wie möglich einschränken. Gleichzeitig muss aber die pflegerische Versorgung dieser Menschen sichergestellt sein. Wenn die durch die Tagespflege geleisteten pflegerische Maßnahmen (entsprechend aller Module des NBA) nicht in vertretbarer Qualität durch Angehörige und / oder ambulante Pflegedienste geleistet werden können, ist eine Notbetreuung pflegefachlich angezeigt. Dabei muss die Bedeutung der Tagesbetreuung im Gesamtkontext des Pflegeprozesses betrachtet werden. Eine Notbetreuung ist auch dann sicherzustellen, wenn die Angehörigen die Pflege nicht selbst sicherstellen können, weil sie eine Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens unabdingbar ist. Berufsbedingter oder pflegefachlicher Bedarf wird durch eine Selbsterklärung der pflegebedürftigen Personen bwz. deren Angehörigen erhoben.

In der aktuellen Situation ist die strikte Einhaltung der bekannten Hygienemaßnahmen sowie der Abstandsgebote enorm wichtig. Die Tagespflegeeinrichtungen sollten auf die für Heime geltenden Besuchsregelungen zurückgreifen und Kontakte zu Kindern und Jugendlichen (unter 16 Jahren) konsequent unterbinden. Menschen mit einer Atemwegerkrankung dürfen die Einrichtung nicht betreten. Die Träger der Einrichtungen sollten mit den Transportdiensten konsequente Hygienemaßnahmen verabreden. Es sollte geprüft werden, ob mehrere Tagespflegeeinrichtungen eine gemeinsame Notbetreuung an einem Ort organisieren können.

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