Betreuerauswahl – und der Wunsch des psychisch erkrankten Betroffenen
Im Betreuungsverfahren kann der Betroffene einen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB betreuungsrechtlich relevanten Vorschlag für die Auswahl des Betreuers zu unterbreiten. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit.