Die persönliche Eignung des Betreuers
Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
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Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
Zum Umfang der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung bezüglich der Auswahl eines Betreuers hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen:
Berlin – Pflege kann man in Berlin ab dem Sommersemester 2020 auch an der Alice-Salomon-Hochschule studieren.
Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen.
Ordnet das Landgericht im Beschwerdeverfahren eine Betreuung an, hat es im Wege der Einheitsentscheidung zugleich auch den Betreuer zu bestimmen.
Mit der Begründung, dass der in der Vorsorgevollmacht vorgesehen Bevollmächtigte weit entfernt wohnt, verkennt das Gericht den Maßstab für die Beurteilung der Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten und damit der Frage, ob dem Unterstützungsbedarf der Betroffenen durch ausreichende andere Hilfen Genüge getan ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).
Berlin –Die Personalnot im Pflegebereich hat laut einem Medienbericht im vergangenen Jahr weiter zugenommen.
Düsseldorf – Die Grünen haben mit scharfer Kritik auf die Forderung von Digitalstaatsministerin Dorothee Bär (CSU) reagiert, den Datenschutz im Gesundheitswesen zu lockern.
Berlin – In der Debatte um flexiblere Öffnungszeiten von Arztpraxen schlägt der SPD-Gesundheitspolitiker Karl Lauterbach Honorarzuschläge für Abend- und Wochenend-Sprechstunden vor.
Berlin – Angesichts steigender Pflegebeiträge im neuen Jahr dringen Patientenschützer auf eine grundlegende Reform für eine nachhaltige Finanzierung.