Die persönliche Eignung des Betreuers
Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
Zum Umfang der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung bezüglich der Auswahl eines Betreuers hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen:
Berlin – Pflege kann man in Berlin ab dem Sommersemester 2020 auch an der Alice-Salomon-Hochschule studieren.
Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen.
Ordnet das Landgericht im Beschwerdeverfahren eine Betreuung an, hat es im Wege der Einheitsentscheidung zugleich auch den Betreuer zu bestimmen.
Mit der Begründung, dass der in der Vorsorgevollmacht vorgesehen Bevollmächtigte weit entfernt wohnt, verkennt das Gericht den Maßstab für die Beurteilung der Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten und damit der Frage, ob dem Unterstützungsbedarf der Betroffenen durch ausreichende andere Hilfen Genüge getan ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).
In der Pflege sind freiheitsentziehende Maßnahmen seit Langem ein großes Thema. Pflegende wissen sich teilweise nicht anderes zu helfen, als diese anzuwenden.
Wir besprechen in diesem Seminar, was Sie stets beachten sollten:
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 20.12.2018
– 1 U 145/17 –
Patientin hat Anspruch auf Schmerzensgeld wegen vergessener OP-Nadel im Bauchraum
Berlin – Flächendeckende Tariflöhne in der Alten- und Krankenpflege fordert der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Andreas Westerfellhaus.