Hansen-Bingas Seminare
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Rechtsseminare und psychologische Seminare für Fachkräfte
aus Therapie und Pflege
einfach organisiert
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Westendallee 74
14052 Berlin
+49 30 405 66 094
+49 163 273 29 18
mail@hansen-bingas-seminare.de
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Coronavirus (SARS-Covid-19): Antworten auf häufig gestellte Fragen
20.03.2020 17:55
1) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste
In einer Informationsveranstaltung der Abteilung Pflege für Pflegeeinrichtungen und -dienste am 11.03.20 wurde vereinbart, dass Bedarfsermittlungen von Einrichtungen und Pflegediensten direkt an die zuständigen Verbände weiterzuleiten sind, die diese dann gesammelt auswerten und an die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenGPG) weitergeben. Der Bedarf bei den nicht in Verbänden organisierten Pflegediensten findet ebenfalls Berücksichtigung unter Heranziehung der gemeldeten Fallzahlen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bedarfsermittlung nicht mit einer Bestellung von Schutzausrüstung gleichzusetzen ist.
Fragen können ausschließlich von den jeweils behandelnden Ärzten beantwortet werden. Grundsätzlich sollten Personen, die zu Risikogruppen gehören, sich in soziale Isolation begeben. Eine darüberhinausgehende Empfehlung für individuelle Fälle kann die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung leider nicht geben.
Der Senat von Berlin hat mit der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020 geregelt, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen dürfen, jedoch nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
Seelsorgerinnen und Seelsorger und Geistliche sind vom Besuchsverbot in Pflegeeinrichtungen ausgeschlossen.
Menschen am Lebensende dürfen uneingeschränkt Besuch empfangen. Diese Menschen haben selbstverständlich das Bedürfnis nach letzten Besuchen von ihren Angehörigen und engen Freundinnen und Freunden. Besuche in Hospizen sind deshalb von der SARS-CoC-2-Eindämmungsverordnung ausgenommen.
Die Schnelltestung erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung. Bereitsschaftsärztinnen und –ärzte dürfen nicht testen. Kooperationen können nicht zugesagt werden.
Die Vorgaben der Gesundheitsbehörde sind in jedem Falle einzuhalten. Die Haftung liegt beim Nutzer, wenn er vom Gesetz abweicht. Nach einer Gefährdungsbeurteilung ist eine Entscheidung nur unter Abwägung des Gesundheitsschutzes und der Betriebsinteressen eigenverantwortlich zu treffen.
Derzeit gibt es aufgrund der begrenzten Testkapazitäten für das Coronavirus die Notwendigkeit der Priorisierung von Tests. Daher gilt zurzeit für aus Kliniken in Pflegeeinrichtungen zu verlegende Patienten und Patientinnen, dass diese nicht routinemäßig/verbindlich getestet werden können. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass ein negatives Testergebnis bei symptomfreien Patienten und Patientinnen (ohne Atemwegsinfekt) keine Sicherheit bietet. Ein einseitiger Aufnahmestopp von nicht auf Corona getesteten Patientinnen und Patienten aus Krankenhäusern ist daher nicht angezeigt.
Eine Verlegung von Covid-19-Verdachtsfällen von Pflegeeinrichtungen in Krankenhäuser ist nicht angezeigt. Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner stellen eine Hochrisikogruppe für die Infektion mit unterschiedlichen Erkrankungen dar. Unnötige Infektionsrisiken sollten vermieden werden. Die Entscheidung zur Verlegung ins Krankenhaus obliegt ärztlichem Personal.
2) für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
Die Träger der Pflegestützpunkte Berlin haben beschlossen, dass ab dem 17.03.2020 die einzelnen Standorte für die persönliche Beratung vorübergehend (zunächst bis 10.04.2020) geschlossen werden. Die telefonische Erreichbarkeit ist weiterhin sichergestellt. Insbesondere ist das kostenfreie Servicetelefon unter der Nummer 0800 59 500 59 von Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00 Uhr weiterhin erreichbar.
Anfragen Informationsmaterial wie z.B. Übersichten über die Vertragspartner im Bereich der Ambulanten Pflegedienste oder der Vollstationären Einrichtungen können über das Funkti-onspostfach der Abteilung Pflege angefordert werden: E-Mail
Der Senat von Berlin hat mit der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020 geregelt, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen dürfen, jedoch nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
Seelsorgerinnen und Seelsorger und Geistliche sind vom Besuchsverbot in Pflegeeinrichtungen ausgeschlossen.
Menschen am Lebensende dürfen uneingeschränkt Besuch empfangen. Diese Menschen haben selbstverständlich das Bedürfnis nach letzten Besuchen von ihren Angehörigen und engen Freundinnen und Freunden. Besuche in Hospizen sind deshalb von der SARS-CoC-2-Eindämmungsverordnung ausgenommen.
Zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus hat das Land Berlin angeordnet, auch Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege zu schließen. Pflegebedürftige Menschen sind durch das Virus in besonderem Maße bedroht und sollten die Kontakte zu anderen Menschen so weit wie möglich einschränken. Auf den Besuch der Tagespflege sollten Sie dann verzichten, wenn Ihnen die erforderliche Hilfe und Unterstützung im Alltag auch ohne Ihren Aufenthalt in der Tagespflege gegeben werden kann.
Wenn es möglich ist, sollte die Pflege und Betreuung, die bislang in der Tagespflege erbracht wird, durch Angehörige und/oder einen ambulanten Pflegedienst übernommen werden. Bitte bedenken Sie auch, dass die Tagespflege für die Medikamentengabe sorgt, die Versorgung mit Speisen und Getränken sichert und eine Strukturierung des Alltags leistet. Auch für behandlungspflegerische Verrichtungen wie Insulininjektionen oder Verbandwechsel müssen nötigenfalls Ersatzlösungen gefunden werden. Wenn dies nicht möglich ist, werden die Tagespflegeeinrichtungen eine Notbetreuung anbieten. Im Einzelfall entscheidet die leitende Pflegefachkraft hierüber. Eine Notbetreuung ist auch dann erforderlich, wenn Angehörige die Pflege nicht übernehmen können, weil ihre berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens unabdingbar ist, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Pflege. Diesen Angehörigen stellen wir eine „Selbstauskunft“ zur Verfügung. An alle anderen appellieren wir, den pflegebedürftigen Menschen in dieser schwierigen Situation zu helfen.
https://www.berlin.de/sen/pflege/pflege-und-rehabilitation/coronavirus/faq/
Coronavirus (SARS-Covid-19): Tages- und Nachtpflege
18.03.2020 16:14
Am 17.03.20 hat der Senat vor dem Hintergrund der Pandemie eine Regelung zum Betrieb von Tagespflegestätten getroffen. Demnach gilt:
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.
Die Ausnahmeregelung des Absatz 2 ist wie folgt zu verstehen:
Tagespflegeeinrichtungen sollen einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
Die leitende Pflegefachkraft der Tagespflegestätte entscheidet im Einzelfall, ob die Tagespflege eine Notbetreuung anbieten muss, um die Versorgung der Pflegebedürftigen sicherzustellen. Der Schutz der pflegebedürftigen Menschen ist dabei das entscheidende Kriterium. Pflegebedürftige gehören zu einer besonders vulnerablen Zielgruppe und sollten ihren sozialen Kontakt so weit wie möglich einschränken. Gleichzeitig muss aber die pflegerische Versorgung dieser Menschen sichergestellt sein. Wenn die durch die Tagespflege geleisteten pflegerische Maßnahmen (entsprechend aller Module des NBA) nicht in vertretbarer Qualität durch Angehörige und / oder ambulante Pflegedienste geleistet werden können, ist eine Notbetreuung pflegefachlich angezeigt. Dabei muss die Bedeutung der Tagesbetreuung im Gesamtkontext des Pflegeprozesses betrachtet werden. Eine Notbetreuung ist auch dann sicherzustellen, wenn die Angehörigen die Pflege nicht selbst sicherstellen können, weil sie eine Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens unabdingbar ist. Berufsbedingter oder pflegefachlicher Bedarf wird durch eine Selbsterklärung der pflegebedürftigen Personen bwz. deren Angehörigen erhoben.
In der aktuellen Situation ist die strikte Einhaltung der bekannten Hygienemaßnahmen sowie der Abstandsgebote enorm wichtig. Die Tagespflegeeinrichtungen sollten auf die für Heime geltenden Besuchsregelungen zurückgreifen und Kontakte zu Kindern und Jugendlichen (unter 16 Jahren) konsequent unterbinden. Menschen mit einer Atemwegerkrankung dürfen die Einrichtung nicht betreten. Die Träger der Einrichtungen sollten mit den Transportdiensten konsequente Hygienemaßnahmen verabreden. Es sollte geprüft werden, ob mehrere Tagespflegeeinrichtungen eine gemeinsame Notbetreuung an einem Ort organisieren können.
https://www.berlin.de/sen/pflege/pflege-und-rehabilitation/coronavirus/tages-und-nachtpflege/
Corona-Virus (SARS-Covid-19): Handlungsempfehlungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
Coronavirus-Krankheit (SARS-Covid-19) – Übertragung, Anzeichen, Therapie und Diagnostik
Besonders gefährdete Personengruppen
Personengruppen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf haben:
Kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben:
Schutzmaßnahmen
Unterstützung von Pflegebedürftigen
Mobilität
Einkaufen und Vorratshaltung
Besuch pflegebedürftiger Menschen in Pflegeheimen
https://www.berlin.de/sen/pflege/pflege-und-rehabilitation/coronavirus/pflegebeduerftige-und-pflegende-angehoerige/
STATEMENT – BERLIN, 16.03.2020; COVID-19: Pflege-TÜV wird bis Ende Mai ausgesetzt
GKV-Spitzenverband
Gernot Kiefer
Die regelmäßigen Qualitätsprüfungen in den Pflegeheimen werden angesichts der Corona-Epidemie ausgesetzt. „Pflegebedürftige Menschen bedürfen in ganz besonderer Weise der umfassenden Betreuung und Versorgung, da müssen wir auch ungewöhnliche Wege gehen“, sagte Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes, dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND).
„Als Sofortmaßnahme werden wir den Pflege-TÜV zunächst bis Ende Mai aussetzen, um in den Pflegeeinrichtungen freie Kapazitäten zu schaffen. Alle schauen zu Recht auf die Akutversorgung im Krankenhaus und bei den Ärzten, aber wir müssen auch die ambulante und stationäre Altenpflege stabilisieren“, so Kiefer weiter.
Hintergrund:
Wenn der Medizinische Dienst eine Pflege-Qualitätsprüfung macht, dann müssen diese durch Pflegekräfte vorbereitet und am Tag der Durchführung betreut werden. Diese Pflegekräfte stehen dann nicht für die praktischen Pflegetätigkeiten zur Verfügung.
www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_999360.jsp
Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2
Stand 20.3.2020
Änderung gegenüber der Version vom 19.3.2020: Abschnitt „Ambulante Pflege“ entfernt (in das Dokument zu Altenpflegeheimen verschoben, Link siehe unten);
Änderung gegenüber der Version vom 18.3.2020: Abschnitt „Abfallentsorgung“
Die bisher vorliegenden Informationen zur Epidemiologie des SARS-CoV-2 zeigen, dass Übertragungen insbesondere bei engem (z.B. häuslichem oder medizinisch pflegerischem) ungeschütztem Kontakt zwischen Menschen vorkommen. Nach derzeitigem Kenntnisstand erfolgt die Übertragung vor allem über respiratorische Sekrete, in erster Linie Tröpfchen, etwa beim Husten und Niesen, sowie bei bestimmten medizinischen Maßnahmen, die mit Aerosolbildung einhergehen (z.B. der Bronchoskopie). Eine indirekte Übertragung, z.B. über Hände oder kontaminierte Oberflächen im klinischen Umfeld ist ebenfalls zu bedenken. Aus den bisher bekannten Daten und Erfahrungen mit anderen Coronaviren leiten sich Hygienemaßnahmen in Anlehnung an das Vorgehen bei SARS und MERS ab, wie sie auch in der KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“ dargestellt sind. Die bisher für SARS-CoV-2/ COVID-19 bekannten Daten zur Virusätiologie und den Übertragungswegen legen allerdings in der frühen Phase der Infektion eine ausgeprägtere Beteiligung des oberen Respirationstraktes nahe. Ziel ist es, die Ausbreitung in Einrichtungen des Gesundheitswesens möglichst zu vermeiden.
Daraus ergeben sich folgende Empfehlungen:
A) Konsequente Umsetzung der Basishygiene einschließlich der Händehygiene in allen Bereichen des Gesundheitswesens.
B) Ergänzende Maßnahmen im klinischen Bereich
Räumliche Unterbringung
Personalschutzmaßnahmen / Persönliche Schutzausrüstung
Desinfektion und Reinigung
Zur Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“ (wirksam gegen behüllte Viren) anzuwenden. Mittel mit erweitertem Wirkbereich gegen Viren wie „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ können ebenfalls verwendet werden. Geeignete Mittel enthalten die Liste der vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (RKI-Liste) und die Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH-Liste). Bei behördlich angeordneten Desinfektionsmaßnahmen ist die RKI-Liste heranzuziehen.
Abfallentsorgung
Die Entsorgung von Abfällen, die mit Sekreten oder Exkreten kontaminiert sind, erfolgt nach folgenden Abfallschlüsseln (ASN):
Dauer der Maßnahmen
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Empfehlung liegen noch nicht ausreichende Daten über die Dauer der Erregerausscheidung bei nicht mehr symptomatischen Personen vor, um eine generelle abschließende Empfehlung zur Beendigung der Maßnahmen nach Abklingen der Symptomatik zu geben. In diesen Fällen sollte daher derzeit eine individuelle Entscheidung getroffen werden. Das RKI hat in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe Infektionsschutz der AOLG mögliche Kriterien zur Aufhebung der Isolierung bzw. Entlassung erarbeitet.
Schlussdesinfektion
Transport des Patienten innerhalb des Krankenhauses
Krankentransport eines Erkrankten außerhalb des Krankenhauses
Besucherregelungen
C) Ambulante Versorgung / Arztpraxis
Fall unter differentialdiagnostischer Abklärung (s. Flussschema)
Die präventiven Maßnahmen in der Praxis beruhen auf folgenden Prinzipien:
Zur Diagnostik und weiterführenden Maßnahmen siehe Flussschema zur Verdachtsabklärung und Maßnahmen.
Umgang mit Verstorbenen
Beim Umgang mit an COVID-19 Verstorbenen sind zunächst die landesspezifischen gesetzlichen Regelungen zu beachten. Da COVID-19 eine meldepflichtige Erkrankungen ist, sind Leichname als infektiös zu bewerten. Die Exposition von Personal gegenüber kontagiösen Sekreten wie z.B. Speichel oder Sputum sollte entsprechend des Arbeitsschutzes vermieden werden. Hier kann das Vorgehen beim Umgang mit an Influenza Verstorbenen als Orientierung dienen.
Die konkrete Umsetzung dieser Empfehlungen soll unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten unter Einbeziehung des Hygienefachpersonals, des betriebsärztlichen Dienstes und ggf. in Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.
Weitere Informationen
Stand: 20.03.2020
Coronavirus (SARS-Covid-19): Handlungsempfehlungen für Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste
www.berlin.de/sen/pflege/pflege-und-rehabilitation/coronavirus/pflegeeinrichtungen-und-pflegedienste/
19.03.2020 18:24
Pandemieplan und Umsetzung
Organisatorische Maßnahmen in Vorbereitung auf einen Erkrankungsfall
Verantwortliche benennen für
Personalnotpläne / Strategien entwickeln
Kommunikations- und Informationswege intern/extern definieren und fixieren
Schulungen über Erreger/Erkrankung durch Hygienebeauftragte oder Externe
Zusätzliche Hygienemaßnahmen für Erkrankungsfall festlegen (mind. FFP-2-Maske)
Lagerbestände sichten und ggf. auffüllen – Alternativen für Mangelsituationen prüfen und dokumentieren
Alternativen für personenungebundene Wirtschaftswege für Quarantänebereiche festlegen
Prävention 1: Impfschutz prüfen und aktualisieren
Prävention 2: Besuchermanagement in stationären Einrichtungen anpassen
Ziel: Bewohnerinnen und Bewohner vor einer Erregerübertragung durch Externe schützen.
des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen
Prävention 3: weitere Maßnahmen
Ziel: Bewohnerinnen und Bewohner vor einer Erregerübertragung schützen.
Maßnahmen im Fall einer Erkrankung in der Einrichtung – analog zu allen anderen meldepflichtigen Erkrankungen
Kontaktpersonen-Kategorien für medizinisches Personal
Kontaktpersonen Kategorie I
Maßnahmen: häusliche Quarantäne, Meldung an Gesundheitsamt (GA), Entscheidung weiteres Vorgehen durch GA
Kontaktpersonen Kategorie II
Maßnahmen: nach Einschätzung des GA gemäß Kat I oder III
Kontaktpersonen Kategorie III
Maßnahmen: keine Meldung an GA, keine Kontaktreduktion, tägliches Selbstmonitoring, tägliche Abfrage und Dokumentation durch Hygienefachktraft;
bei Symptomen (ab Halskratzen) sofort wie Kategorie I
Personal: Umgang mit möglichen Kontaktpersonen und Reiserückkehrern
Bewohnerinnen und Bewohner/Klientinnen und Klienten: Umgang mit möglichen Kontaktpersonen und Reiserückkehrern
Umgang mit Personalengpässen vor dem Hintergrund der vertraglichen Pflichten zur Versorgung Pflegebedürftiger
Mögliche Maßnahmen bei Materialengpässen
EU-Kommission veröffentlicht Empfehlungen zum Umgang mit Coronavirus
Die EU-Kommission hat am 19.03.2020 Empfehlungen zum Umgang mit der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 veröffentlicht; sie beziehen sich sowohl auf Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Lebens, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, als auch auf Teststrategien.
Bundesrat stimmt Approbationsordnung für Psychotherapeuten zu
Politik
Freitag, 14. Februar 2020
/dpa
Berlin – Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu einer Approbationsordnung für Psychotherapeuten mit eigenen Änderungen zugestimmt. Setzt die Bundesregierung die Änderungen um, tritt die Verordnung am 1. September und damit zum Wintersemester 2020/2021 in Kraft.
Länderkammer billigt Neuregelung der Organspende
Politik
Freitag, 14. Februar 2020
/dpa
Berlin – Der Bundesrat hat die Neuregelung der Organspende gebilligt. Damit bleiben Organspenden in Deutschland weiterhin nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt. Die Entscheidungslösung war im Januar vom Bundestag beschlossen worden.
Neuer Berliner Bildungscampus für Gesundheitsberufe nimmt seine Arbeit auf
Berlin – Die Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe des Klinikkonzerns Vivantes und der Charité sind im neuen Berliner Bildungscampus für Gesundheitsberufe (BBG) aufgegangen. Dieser hat jetzt offiziell den Betrieb aufgenommen. Zum Start besuchen etwa 1.700 Schüler, die Gesundheitsberufe erlernen, den Bildungscampus an drei Standorten in Berlin. Die Schulkapazitäten sollen schrittweise bis auf 3.000 Plätze steigen.